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Informationen zum Dokument  BGer 9C_59/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_59/2008 vom 15.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_59/2008
 
Urteil vom 15. April 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 5. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 27. April 2006 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1957 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 ab.
 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell sei die Sache zu ergänzender medizinischer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen, "beispielsweise aktive Stellenvermittlung", zuzusprechen).
 
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Auf das (subeventuell gestellte) Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen kann das Bundesgericht nicht eintreten: Die IV-Stelle hat einen derartigen Anspruch mangels eines tatsächlichen Eingliederungswillens des Versicherten im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 verneint. Weil die Ablehnung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (im Gegensatz zu derjenigen einer Invalidenrente) vorinstanzlich unangefochten blieb, erwuchs der Einspracheentscheid in diesem Punkt in (formelle) Rechtskraft.
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
4.
 
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 2) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS der Klinik X.________ vom 16. März 2006 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz des zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (wenn auch nicht mehr der angestammten Arbeit in der Fertigung von Betonelementen, so doch) einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leicht bis maximal mittelschwer, Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel, keine repetitive Bückbewegungen oder Überkopfarbeiten, kein repetitives Heben von Lasten von mehr als 10 kg über Gürtelhöhe, kein repetitives Treppensteigen) weiterhin uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
 
5.
 
Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern:
 
So hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in hinreichendem Masse mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 13. Januar und 17. Februar 2005 auseinandergesetzt und auch dargelegt, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werde. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hievor), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Nach dem Gesagten bleibt auch für das letztinstanzlich mit Eventualbegehren verlangte psychiatrische Obergutachten kein Raum. Weil der Beschwerdeführer sodann seinen Einwand, wonach der vorinstanzliche Einkommensvergleich "auf nicht nachvollziehbaren Grundlagen" beruhe und "offensichtlich wertlos und willkürlich" sei, nicht hinlänglich substanziiert, ist darauf nicht näher einzugehen.
 
6.
 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
 
7.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 abgewiesen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. April 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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