VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_134/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_134/2008 vom 16.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_134/2008/don
 
Urteil vom 16. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
 
2. Willy Bolliger-Kunz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Wey.
 
Gegenstand
 
Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit; Akteneinsicht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 30. Januar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 23. Juni 2004 wurde für X.________ eine Beiratschaft auf eigenes Begehren (Art. 372 ZGB) nach Art. 395 Abs. 1 ZGB (Prozessführung und Abschluss von Vergleichen) und Abs. 2 ZGB (Verfügung über Grundstücke) errichtet. Als Beirat wurde Rechtsanwalt Dr. A.________, Olten, ernannt. Auf Antrag der Vormundschafts- und Sozialkommission der Einwohnergemeinde Y.________ (Vormundschaftsbehörde) eröffnete die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen ein Entmündigungsverfahren gegen X.________. Am 25. Juli 2007 setzte die Vormundschaftsbehörde Rechtsanwalt Dr. B.________, Olten, als Prozessbeistand von X.________ im Entmündigungsverfahren ein. Am 11. September 2007 erging im Rahmen des Entmündigungsverfahrens ein ausführliches Gutachten der Psychiatrischen Dienste Solothurn, in dem X.________ beurteilt wurde. Die Frage des Gerichts, ob die geistigen Kräfte zu vernünftigen Willensentschlüssen und Handlungen ausreichen, wurde mit "nein" beantwortet.
 
Am 19. September 2007 unterschrieb X.________ eine Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, Baden, betreffend Beiratschaft, Forderungsprozess (Schadenersatz)/ Dr. A.________. Mit Schreiben vom 25. September 2007 verlangte Rechtsanwalt Bolliger-Kunz gestützt auf die Anwaltsvollmacht vom 19. September 2007 Akteneinsicht beim Richteramt Olten-Gösgen.
 
Am 24. Oktober 2007 beschloss die Vormundschaftsbehörde, X.________ nach Art. 386 Abs. 2 ZGB vorläufig die Handlungsfähigkeit zu entziehen, was im Amtsblatt vom 23. November 2007 publiziert wurde.
 
Am 31. Oktober 2007 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen das Gesuch um Akteneinsicht ab. Sie führte zur Begründung aus, es sei bereits RA B.________ als Prozessbeistand eingesetzt worden, dieser Entscheid sei rechtskräftig und ein Vertretungswechsel ohne Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde wäre unzulässig. Im Weiteren habe das Gutachten festgestellt, dass die geistigen Kräfte von X.________ nicht mehr zu vernünftigen Willensentschlüssen und Handlungen ausreichen. Die Unterzeichnung der Vollmacht für RA Bolliger sei nachher erfolgt und daher unwirksam.
 
B.
 
Gegen diese Verfügung erhob Willy Bolliger-Kunz als Vertreter von X.________ Rekurs beim Obergericht des Kantons Solothurn mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die im Entmündigungsverfahren ergangene Verfügung vom 31. Oktober 2007 unwirksam sei, eventuell sei diese aufzuheben, RA Bolliger-Kunz sei im Entmündigungsverfahren volle Akteneinsicht zu gewähren, er sei zudem für das Entmündigungsverfahren als Rechtsvertreter von X.________ zuzulassen und es sei festzustellen, dass die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 24. Oktober 2007 i.S. vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit unwirksam sei. Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 trat das Obergericht auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte es aus, (1.) nach kantonalem Prozessrecht gebe es kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Akteneinsicht, (2.) die angefochtene Verfügung sei entgegen der Meinung des Anwalts in den amtlichen Akten von der Gerichtspräsidentin persönlich unterzeichnet worden, (3.) gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde könne nicht Beschwerde an das Obergericht erhoben werden und (4.) X.________ sei am 11. September 2007 nicht mehr in der Lage gewesen, vernünftige Willensentschlüsse zu fällen und damit rechtsgültig eine Vollmacht zu unterzeichnen. Es komme hinzu, dass sie seit dem Jahre 2004 verbeiratet sei und selbständig keine Prozesse mehr führen könne. Gleichwohl habe RA Bolliger-Kunz in ihrem Namen Beschwerde ohne Beizug des Beirats erhoben, weshalb er als vollmachtloser Stellvertreter die Kosten zu tragen habe.
 
Mit Gesuch vom 12. Februar 2008 beim Obergericht des Kantons Solothurn hat Willy Bolliger-Kunz zudem um Zusendung der Vorakten nachgesucht. Dieses Gesuch hat die Präsidentin des Obergerichts am 13. Februar 2008 abgewiesen mit der Begründung, das Obergericht habe am 30. Januar 2008 festgestellt, dass RA Willy Bolliger-Kunz als vollmachtloser Stellvertreter aufgetreten sei. Die Einsicht in die Akten der Vorinstanz sei deshalb zu verweigern.
 
C.
 
Gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2008 und gegen die Präsidialverfügung vom 13. Februar 2008 hat RA Bolliger-Kunz für X.________ (Beschwerdeführerin) und in eigenem Namen (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verfügung seien aufzuheben und es sei (a) in der Sache festzustellen, dass die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2007 unwirksam sei, es sei (b) sowohl vor erster Instanz als auch vor Obergericht volle Akteneinsicht zu gewähren, es sei (c) RA Bolliger-Kunz als Rechtsvertreter im Entmündigungeverfahren zuzulassen und es sei (d) festzustellen, dass die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 24. Oktober 2007 unwirksam sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens vorab die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs durch die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2007 und durch die Obergerichtspräsidentin vom 13. Februar 2008. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes stellen, insbesondere die Zulassung des Beschwerdeführers zum Entmündigungsverfahren verlangen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
 
1.2 Entscheide über Entmündigungen unterliegen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen. Allerdings handelt es sich bei der ihm Rahmen des Entmündigungsverfahrens erfolgten Ablehnung der Akteneinsicht nicht um einen Endentscheid, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Dies gilt sowohl für den Beschluss der Gerichtspräsidentin von Olten Gösgen vom 31. Oktober 2007 als auch für denjenigen der Obergerichtspräsidentin vom 13. Februar 2008. Zwischenentscheide können nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden. Dem Beschwerdeführer obliegt es darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierzu von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen.
 
In der Beschwerdeschrift fehlen Ausführungen zu dieser Frage vollständig. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist offensichtlich nicht erfüllt, weil der Entscheid über die Akteneinsicht in keinem Fall einen Endentscheid im Entmündigungsverfahren herbeiführen kann. Inwiefern die Verweigerung der Akteneinsicht an RA Bolliger-Kunz bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich, weil die Beschwerdeführerin ohne weiteres in die Akten Einsicht nehmen kann, wenn dies von ihrem bestellten Anwalt (RA B.________) oder allenfalls auch von ihrem Beirat (RA A.________) verlangt wird. Auf die von RA Bolliger-Kunz für die Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden.
 
1.3 Anders verhält es sich bei RA Bolliger-Kunz. Dieser ist als vollmachtloser Stellvertreter zu den Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens verurteilt worden. In diesem Umfang hat er selbständig Beschwerde geführt und deswegen einen in die Augen springenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten. Er ist in diesem Umfang auch zur Beschwerde befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
 
1.4 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begründung nicht eingetreten, es gebe gegen die Einsichtsverweigerung kein kantonales Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ruft zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen an, er legt indessen weder begründet dar, dass das kantonale Verfahrensrecht ihm einen Rechtsmittelweg eröffne, noch dass ein solcher bereits heute vom Bundesrecht verlangt werde. Gemäss Art. 130 Abs. 2 BGG in der Fassung vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007, erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Art. 75 Abs. 2 und 111 Abs. 3 BGG einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind. Da die schweizerische Zivilprozessordnung noch nicht in Kraft getreten ist, ist nicht ersichtlich, welche Bestimmung durch den Nichteintretensentscheid verletzt sein könnte. Auf die nicht hinreichend begründete Rüge ist nicht einzutreten (dazu: BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f.). Durfte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie die materiellen Rügen des Beschwerdeführers nicht behandelt hat.
 
1.5 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 24. Oktober 2007 i.S. vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit richtet, hat das Obergericht unter Hinweis auf § 118 EG ZGB sowie Art. 388 und 392 ZGB ausgeführt, es sei dagegen keine Beschwerde an das Obergericht gegeben. Der Beschwerdeführer erhebt zwar in diesem Zusammenhang einige Rügen, legt aber nicht dar, dass und inwiefern der Nichteintretensentscheid des Obergerichts Bundesrecht verletzen könnte (dazu: BGE 133 IV 286 E. 1.4). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Verfahrenskosten und zu einer Parteientschädigung an die Vormundschaftsbehörde verurteilt. Er habe zwar vor Vorinstanz im Namen der Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt, er sei aber vollmachtloser Stellvertreter gewesen, weshalb er persönlich kostenpflichtig werde. Der Beschwerdeführer bestreitet, vollmachtloser Stellvertreter gewesen zu sein und verweist auf seine Anwaltsvollmacht vom 19. September 2007; er rügt Willkür. Auf diese Rüge ist grundsätzlich einzutreten.
 
2.1 Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 19. September 2007 keine vernünftigen Willensentschlüsse mehr fällen konnte. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung nicht hinreichend substanziiert als willkürlich. Insbesondere genügt sein Hinweis, die Beschwerdeführerin habe am 26. Dezember 2007 noch eine rudimentäre Patientenverfügung unterzeichnet, nicht als Beleg dafür, dass die Tatsachenfeststellung des Obergerichts willkürlich wäre. Diese Unterschrift belegt nur, dass sie noch - zittrig zwar - unterschreiben konnte, was sie auch bezüglich der Anwaltsvollmacht tat, nicht aber, dass sie bezüglich der Prozessführung handlungsfähig war.
 
2.2 Der Beschwerdeführer wusste zudem, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2004 auf eigenes Begehren die Handlungsfähigkeit bezüglich der Prozessführung rechtskräftig entzogen worden war, so dass die Beschwerdeführerin auch aus rechtlichen Gründen keine Prozessvollmachten unterschreiben konnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das in den Entmündigungsakten liegende Gutachten nicht geöffnet wurde, hilft ihm nicht weiter, weil dieses angesichts der Verfügung aus dem Jahre 2004 für die Frage der Zulässigkeit der Anwaltsvollmacht unerheblich ist. Auch sein Hinweis, dass beim Entmündigungsverfahren höchstpersönliche Rechte zur Beurteilung stehen, hilft ihm nicht, weil der Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich Prozessführung rechtskräftig entschieden ist und durch das weiter gehende Entmündigungsverfahren nicht in Frage gestellt wird. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Folgerung, die Beschwerdeführerin sei am 19. September 2007 nicht in der Lage gewesen, rechtsgültig eine Vollmacht zu unterschreiben, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer durfte daher als vollmachtloser Stellvertreter bezeichnet und ihm durften die Kosten ohne Willkür auferlegt werden.
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, wenn die Vormundschaftsbehörde einen Anwalt zur Interessenwahrung beiziehe, dann stehe ihr dies zwar frei, sie habe aber die Kosten für diesen Beizug selber zu tragen. Er scheint damit beanstanden zu wollen, dass er verurteilt wurde, der Vormundschaftsbehörde eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ob und unter welchen Voraussetzungen für das kantonale Verfahren Parteientschädigungen geschuldet sind, beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, welche Bestimmung des kantonalen Verfahrensrechts inwiefern willkürlich angewendet worden sei. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Aus diesen Gründen kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden; diejenige des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht im Namen der Beschwerdeführerin handelt, tritt er als vollmachtloser Stellvertreter auf und hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er in eigenem Namen Beschwerde führt, unterliegt er und hat ebenfalls die Kosten zu tragen. Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
1.1 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
 
1.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Schett
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).