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Informationen zum Dokument  BGer 5D_21/2008  Materielle Begründung
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BGer 5D_21/2008 vom 16.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_21/2008/don
 
Urteil vom 16. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 12. November 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Zahlungsbefehl Nr. 20606797 des Betreibungsamtes A.________ setzte der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonsgericht, die X.________ mit verschiedenen Urteilen des Kantonsgerichts und des Verfahrensgerichts in Strafsachen auferlegten Kosten von total Fr. 11'895.70 in Betreibung.
 
B.
 
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 erteilte das Bezirksgericht A.________ dem Kanton für Fr. 10'122.70 definitive Rechtsöffnung mit der Erwägung, dass einerseits für die Mahngebühren von Fr. 200.-- keine Rechtsöffnungstitel bestünden und andererseits der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen Nr. 420 03 104 mit behaupteten Gebühren über Fr. 1'573.-- nicht eingereicht worden sei, im Übrigen aber rechtskräftige Urteile vorlägen.
 
Die hiergegen erhobene Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. November 2007 ebenso ab wie die verlangte Überweisung der Rechtsöffnungssache an ein spezielles "ad-hoc-Gericht" zufolge angeblicher Befangenheit aller Mitglieder des Kantonsgerichts.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat X.________ am 10. Februar 2008 eine Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Indes ist der hierfür erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG), mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung insofern, als das Kantonsgericht bzw. das Verfahrensgericht in Strafsachen mit dem Kanton gleichgesetzt worden sei, und willkürliche Rechtsanwendung, indem die Prüfung der (fehlenden) Identität zwischen Forderungsinhaber und betreibendem Gläubiger bzw. Partei im Rechtsöffnungsverfahren unterlassen worden sei.
 
Bei den in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich um Verfahrenskosten, welche dem Beschwerdeführer vom Kantonsgericht und dem Verfahrensgericht in Strafsachen in verschiedenen Urteilen auferlegt worden sind. Die kantonalen Gerichte sind Organe des Staates und die Forderung aus den urteils- oder verfügungsmässig auferlegten Kosten steht dem Kanton zu; dieser ist mit anderen Worten Forderungsinhaber bzw. Forderungsgläubiger.
 
Wer mit dem Inkasso dieser Forderungen betraut ist, regeln die Kantone autonom. Für den Kanton Basel-Landschaft gilt, dass die Justizverwaltung den Gerichten obliegt (§ 82 Abs. 2 KV), welche diese selbständig wahrnehmen, soweit nicht andere Organe zuständig sind (§ 24 Abs. 2 GOG). Zur Justizverwaltung gehören allgemein die Administration und Geschäftsführung (§ 24 Abs. 1 GOG), aber insbesondere auch der Kosteneinzug (§ 60 Abs. 1 des Reglementes über die Justizverwaltung, SGS 170.111).
 
Die institutionelle und organisatorische Unabhängigkeit der Gerichte im Rahmen der Gewaltenteilung ändert nichts daran, dass den einzelnen Gerichten keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern diese Organe des Staates sind. Alleiniger Forderungsinhaber ist deshalb, wie gesagt, der Kanton, und angesichts dieser notorischen Tatsache ist nicht von Belang, ob im Rubrum des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides der Kanton oder das Gericht als betreibende Partei aufgeführt ist. Von fehlender Identität zwischen Forderungsinhaber und betreibendem Gläubiger oder gesuchstellender Partei kann deshalb keine Rede sein, und insbesondere geht auch das Vorbringen, es fehle der Justizverwaltung an Partei- und Prozessfähigkeit, an der Sache vorbei.
 
Mangels klarer und substanziierter Rügen (zu den aus dem Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG fliessenden Anforderungen vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 m.w.H.) ist sodann keine Willkür dargetan mit Bezug auf die Behauptung, die im Rechtsöffnungsverfahren vorgelegten Titel würden nicht mit den im Zahlungsbefehl genannten übereinstimmen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Rechtsanwendung, weil die Verfahrenskosten nicht in separaten Kostenrechnungen, sondern direkt in den materiellen Urteilen verfügt worden seien, die nur inter partes wirkten und die den Staat folglich nicht zur Rechtsöffnung berechtigten.
 
Die Forderungen beruhen unbestrittenermassen auf vollstreckbaren Urteilen, die gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG den Gläubiger - und dies ist bei Verfahrenskosten der Staat - zu definitiver Rechtsöffnung berechtigen (vgl. auch Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §§ 102 und 125; Staehelin, Basler Kommentar, N. 50 zu Art. 80 SchKG). Die Willkürrüge geht fehl.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine Verletzung der Garantie des unbefangenen und unvoreingenommenen Richters (Art. 30 BV und Art. 6 EMRK).
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht, das bereits die zu vollstreckenden Kosten festgesetzt habe, dürfe nicht wiederum über die Rechtsöffnung entscheiden, so scheitert dieses Vorbringen bereits daran, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung auf der Grundlage eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils gerade nicht mehr über die Forderung selbst, sondern über einen anderen Tatbestand zu befinden ist, nämlich darüber, ob die Forderung inzwischen getilgt, verjährt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Kantonsgericht mangle es an der Unabhängigkeit im Verhältnis zum Kanton, ist dem entgegenzuhalten, dass die Gerichte unbesehen der Tatsache, dass sie Organe des Staates und ein Teil der staatlichen Gewalt sind - was im Übrigen auch für das vom Beschwerdeführer verlangte "ad-hoc-Gericht" gelten würde -, institutionell und organisatorisch von diesem unabhängig und in ihrer Entscheidung allein dem Recht verpflichtet sind (§ 82 Abs. 1 KV). Die zwangsläufige Einbindung der Gerichte in die staatliche Handlungs- und Wirkungseinheit ist systemimmanent und vermag ihre Unabhängigkeit nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen (Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 229), insbesondere auch dann nicht, wenn sie Ansprüche des eigenen Kantons oder gegen diesen gerichtete Ansprüche zu beurteilen haben.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Möckli
 
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