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Informationen zum Dokument  BGer 4D_35/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_35/2008 vom 18.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_35/2008 /len
 
Urteil vom 18. April 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten- und Entschädigungsfolgen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2008 und die Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Oktober 2007.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2007 beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich eine Klage mit dem Hauptantrag einreichte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm "CHF 559.65, fällig seit 01.11.2004, abzüglich CHF 443.10, Valutadatum 18.07.2007, zu bezahlen";
 
dass der Einzelrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht eintrat, den Prozess an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, überwies und die Gerichtskosten von Fr. 173.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
 
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2007 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 26. Januar 2008 abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 11. März 2008 einreichte, aus der hervorgeht, dass er sowohl die Verfügung des Einzelrichters vom 22. Oktober 2007 wie auch den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2008 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides oder - im Fall der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 6 BGG - der beiden angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2008, die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, diesen Anforderungen nicht genügt, weil bloss eine Verletzung von Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechtes behauptet wird, dagegen nicht unter Bezugnahme auf die einzelnen Erwägungen der kantonalen Instanzen dargelegt wird, inwiefern diese gegen bestimmte verfassungsmässige Rechte verstossen sollen;
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird.
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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