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Informationen zum Dokument  BGer 8C_155/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_155/2008 vom 18.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_155/2008
 
Urteil vom 18. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
F.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, 6300 Zug,
 
2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 27. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die als "Oeffentlichrechtliche- und Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des F.________ vom 23. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Dezember 2007 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass bei der Eingabe vom 23. Februar 2008 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie vom Beschwerdeführer auch bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG),
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),
 
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf Art. "BGG 95 Ia und 97 sowie BV 8, 9 und 12" nichts ändern,
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
 
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 2. April 2008 nebst Beilage nichts ändert,
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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