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Informationen zum Dokument  BGer 8C_520/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_520/2007 vom 18.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_520/2007
 
Urteil vom 18. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener, Vadianstrasse 44, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 10. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geboren 1954, war vom 15. Juni 1998 bis 31. Oktober 2003 bei der X.________ AG als Schlosser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Juni 2002 missglückte ihm im Freibad ein Sprung vom 3 m Brett und er verletzte sich an der Schulter. Am 1. Juli 2002 nahm er seine Arbeit wieder auf. In der Folge war er vom 31. März bis 6. April 2003, am 19. Mai 2003 sowie ab 26. Mai 2003 voll arbeitsunfähig. Ab 31. Mai 2003 war die Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte krankheitsbedingt (Verhebetrauma). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. März 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. August 2006, sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2007 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen und des Einspracheentscheids an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1932.- zuzüglich einer Teuerungszulage von Fr. 27.05 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.- zuzusprechen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen; vgl. bezüglich der Anwendung der DAP-Profile BGE 129 V 472) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung der Invalidität (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Letztinstanzlich wird die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem psychischen Leiden des Versicherten und dem Unfall vom 23. Juni 2002 nicht mehr bestritten. Streitig ist hingegen das Validen- und das Invalideneinkommen, der daraus resultierende Invaliditätsgrad sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei auch die im Jahr 2002 ausbezahlte Überzeit von Fr. 1751.40 miteinzubeziehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Arbeitgeberin hat sowohl am 13. Juli 2005 telefonisch wie auch in ihrem Schreiben vom 27. November 2006 bestätigt, dass sie Überstunden nur ausnahmsweise ausbezahle. Dies war im Jahr 2000 (Fr. 825.40) sowie im Jahr 2003 (Fr. 5400.45) der Fall (vgl. Schreiben vom 27. November 2006). Hinzu kommen die im Mai und Juni 2002 ausbezahlten Überstunden von Fr. 1751.40. Demnach bestehen angesichts der erwerblichen Situation und des tatsächlichen Arbeitseinsatzes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte ohne Unfall weiterhin regelmässig Überstunden geleistet hätte (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 [= U 297/99] und AHI 2002 S. 155 E. 3b [= I 357/01]; vgl. auch Urteil U 431/06 vom 4. Oktober 2007, E. 5.1, Urteil I 262/06 vom 16. Oktober 2006, E. 4.2.1, sowie Urteil U 209/02 vom 10. September 2003, E. 4, je mit Hinweisen), so dass der im Jahr 2002 für Überstunden ausbezahlte Betrag von Fr. 1751.40 bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen ist. Wenn der Versicherte nunmehr geltend macht, er habe einer Kompensation allfälliger Überstunden durch Freizeit nicht zugestimmt, so kommt dem keine Bedeutung zu. Denn eine Einwilligung kann auch konkludent erfolgen, so dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, sein fehlendes Einverständnis bei Nichtauszahlung der Überstunden gegenüber seiner Arbeitgeberin zum Ausdruck zu bringen und nicht erst Jahre später im Rahmen einer Streitigkeit mit dem Unfallversicherer (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, Zürich 2006, N 11 zu Art. 321c). Dies wird vom Versicherten jedoch weder geltend gemacht noch finden sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten.
 
3.2
 
3.2.1 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten der Rehabilitationsklinik Y.________ (nachfolgend: Rehabilitationsklinik) vom 15. März 2005 ist dem Versicherten aus rein somatischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Schonung der rechten Schulter ganztags zumutbar. Dabei ist die rechte Hand eher als Hilfshand einzusetzen und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm sind nicht möglich. Zudem sind Heben und Tragen von beschränkten Lasten nur körpernah und das Heben von grösseren Gewichten nur bis Gürtelhöhe zu empfehlen. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sind zu vermeiden.
 
3.2.2 Nach Ansicht des Versicherten erfüllen die DAP Nr. 4776 und 3294 das von der Rehabilitationsklinik aufgestellte Arbeitsprofil nicht. Diese Rüge ist unzutreffend: Beim Arbeitsplatz DAP Nr. 4776 sind selten Gewichte bis zu 10 kg bis Lendenhöhe zu tragen oder zu heben, selten mit Werkzeugen feinmotorisch zu hantieren, keine Überkopfarbeiten auszuführen und beidhändiges Arbeiten ist nur bedingt notwendig. Damit entspricht diese Stelle, bei welcher Duschbrausen stichprobenartig zu prüfen und dazu Kisten von 5 bis 10 kg zu bewegen sind, den von den Ärzten umschriebenen Einschränkungen und sie kann im Rahmen der Invaliditätsermittlung berücksichtigt werden. Insbesondere sind entgegen den Ausführungen des Versicherten keine speziellen feinmotorischen Fähigkeiten gefragt und das Tragen von Gewichten (Heben und Beladen eines Wagens mit Kisten bis zu 10 kg) ist nicht ein wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit. Soweit er geltend macht, angesichts seines psychischen Leidens könne er die notwendige Zuverlässigkeit nicht gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass die psychischen Beeinträchtigungen mangels Adäquanz nicht zu berücksichtigen sind (E. 2). Beim Arbeitsplatz DAP Nr. 3294 sind selten Gewichte bis 5 kg bis Lendenhöhe zu tragen oder zu heben, selten ist eine Handrotation und manchmal leichtes feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen notwendig. Es sind keine Überkopfarbeiten und beidhändiges Arbeiten nur bedingt erforderlich. Auch diese Stelle, welche vornehmlich das Waschen von Reagenzgläsern und das Durchführen von einfachen Analysen in einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung beinhaltet, berücksichtigt die ärztlich geforderten Einschränkungen und kann zur Invaliditätsermittlung beigezogen werden. Entgegen der Ansicht des Versicherten sind bei dieser Tätigkeit keine speziellen feinmotorische Fähigkeiten verlangt und es handelt sich angesichts der vorzunehmenden einfachen Analysen nicht um eine rein manuelle Arbeit. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm aus unfallbedingter Sicht eine angespasste Tätigkeit ganztags und nicht nur halbtags zumutbar ist, da sein psychisches Leiden mangels adäquatem Kausalzusammenhang bei der Invaliditätsermittlung nicht miteinzubeziehen ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb Vorinstanz und Verwaltung auf die in den Arbeitsprofilen genannten Mindestlöhne hätten abstellen sollen. Denn den leidensbedingten Einschränkungen wird bereits durch die Auswahl der Profile Rechnung getragen, so dass eine weitere Reduktion oder ein zusätzlicher Abzug grundsätzlich nicht sachgerecht ist und sich vorliegend bezüglich der weiteren beruflichen oder persönlichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus) kein Abweichen aufdrängt (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482): Einerseits ist dem Versicherten unfallbedingt aus somatischer Sicht eine ganztägige Arbeit zumutbar. Andererseits sind seine Lohnaussichten als Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung im Durchschnitt nicht wesentlich schlechter als die eines Schweizers (vgl. LSE 2002, Tabelle TA 12, Anforderungsniveau 4, wonach die Differenz 5 % beträgt). Analoges gilt für die Betriebszugehörigkeit von fünf resp. vier Jahren bis zum Unfall (vgl. LSE 2002, Tabelle TA 10, Anforderungsniveau 4, wonach der durchschnittliche Lohn erst ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren markant ansteigt). Auch sein Alter ist kein Grund vom Durchschnitt abzuweichen, handelt es sich bei den zugrunde gelegten Arbeitsprofilen vornehmlich um solche mit Kontrollfunktionen, bei welchen keine körperlich anstrengende Arbeit verlangt ist, sondern vielmehr eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, wofür das Alter des Versicherten kein Hindernis ist.
 
3.2.3 Nachdem der Versicherte keine weiteren Einwände gegen die Invaliditätsermittlung erhebt und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wäre, hat es beim vorinstanzlich bestätigten Invaliditätsgrad von 20 % sein Bewenden.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung ihre Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie lediglich darauf verwiesen habe, ein Eingreifen in das Ermessen des Kreisarztes rechtfertige sich nicht.
 
Mit der Vorinstanz ist der kreisärztlichen Schätzung des Integritätsschadens vom 20. Juni 2005 voller Beweiswert zuzuerkennen. Denn dieser Bericht fasst die wichtigsten ärztlichen Aussagen zusammen und begründet die analoge Festsetzung der Integritätseinbusse zwischen einer leichten (0 %) und einer mittlerschweren (10 %) Periarthrosis humeroscapularis damit, dass die festgestellte Funktionseinschränkung mit den strukturellen Läsionen nicht vereinbar sei. Dies ist nicht zu beanstanden, hat doch bereits das interdisziplinäre Gutachten der Rehabilitationsklinik vom 15. März 2005 konstatiert, dass eine Diskrepanz zwischen den rein orthopädisch-anatomisch erhobenen Befunden einerseits und den angegebenen Beschwerden sowie der klinischen Untersuchung andererseits bestehe. Was eine allfällige zukünftige Verschlechterung betrifft, hat der Kreisarzt ein Rückfallmelderecht bei objektivierbarer Verschlechterung im Sinne einer progredienten Arthrosebildung explizit erwähnt. Demnach hat er sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und ist bei seiner Schätzung im Rahmen der massgeblichen Tabellen (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweisen) geblieben, so dass mit der Vorinstanz kein Anlass besteht, in sein Ermessen einzugreifen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Riedi Hunold
 
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