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Informationen zum Dokument  BGer 8C_146/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_146/2008 vom 22.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_146/2008
 
Urteil vom 22. April 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
R.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 18. Januar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1953 geborene J.________ war als Spezialarbeiter der Bauunternehmung X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Juni 2002 beim Transport von Rohren auf einer Baustelle stolperte. Er beklagte sich daraufhin über durch den Unfall verschlimmerte Rückenbeschwerden. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses; nach medizinischen Behandlungsmassnahmen und Abklärungen stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. August 2004 per 12. August 2004 ein, da die nach diesem Datum anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie nach weiteren, durch die Krankenversicherung des J.________ veranlassten, Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 fest.
 
B.
 
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Januar 2008 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt R.________ als Witwe des J.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden des Versicherten in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Juni 2002 standen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die in der Person des Versicherten zu dessen Lebzeiten entstanden Forderungen gegen die SUVA stehen nach dem Tod des Versicherten seinen Erben zu gesamter Hand zu (Art. 602 ZGB). Aus dem erbrechtlichen Gesamthandsprinzip folgt, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft grundsätzlich nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind (ZBl 89/1988 S. 533 E. 1c [A.30/1986] mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss war jedoch vor Inkrafttreten des BGG im Bereich der Sozialversicherung jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft selber befugt, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu erheben. Begründet wurde dies damit, dass es gemäss Art. 132 in Verbindung mit Art. 103 lit. a OG - im Gegensatz zum Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - zur Legitimation ausreichte, durch den angefochtenen Entscheid berührt zu sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zu haben (BGE 99 V 58 E. 1a S. 59).
 
1.2 Art. 89 Abs. 1 BGG bestimmt, dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Damit orientierte sich der Gesetzgeber an den bisherigen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgeblichen Legitimationsvoraussetzungen, wählte jedoch eine stärkere Formulierung, indem für die Legitimation neu ausdrücklich ein besonderes Berührtsein verlangt wird. Dass mit dieser Neuformulierung eine Verschärfung der Legitimationsvoraussetzungen einhergeht, wird von der Lehre bezweifelt, da bereits unter der Herrschaft des OG praxisgemäss gefordert wurde, dass die beschwerdeführende Person stärker als jedermann betroffen und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss (Kiener, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 219 ff., S. 255 ff.; Bovay, Le recours en matière de droit public et le recours constitutionnel subsidiaire, in Bernasconi/Petralli [Hrsg.], La nuova legge sul tribunale federale, Lugano 2007, S. 119 ff., S. 128; zustimmend: Waldmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 12 zu Art. 89 BGG; vgl. auch Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 28 zu Art. 89 BGG, welche unter Hinweis auf Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/ Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., S. 150 ff., von einer Vorwegnahme der beabsichtigten Verschärfung durch das Bundesgericht sprechen). Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da jedenfalls ein Mitglied der Erbengemeinschaft im Nachlass einer versicherten Person durch einen Entscheid, in welchem die Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint wird, besonders berührt im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ist.
 
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als überlebende Ehegattin des Versicherten demnach durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt; da durch den Entscheid eine Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint wird, hat sie als Erbin ein schützenswertes Interesse an seiner Änderung. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob nach dem 12. August 2004 noch unfallkausale Gesundheitsschäden vorlagen, auch ein allfälliges Verfahren um eine Witwenrente oder -abfindung mindestens teilweise präjudiziert. Der Versicherte konnte noch zu Lebzeiten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vor dem kantonalen Gericht erheben; demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin damals keine Möglichkeit, sich am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 118 V 286 E. 1 S. 289 f., vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) ebenso zutreffend dargelegt, wie das kantonale Gericht die speziellen Adäquanzkriterien bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass die Präzisierung der Adäquanzkriterien im Rahmen der sog. Schleudertrauma-Praxis (vgl. BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008) keine Anwendung auf die Prüfung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen findet (genanntes Urteil, E. 6.1).
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 12. August 2004 noch bestehenden Gesundheitsschäden durch das Ereignis vom 18. Juni 2002 verursacht wurden und ob ein allfälliger Kausalzusammenhang auch adäquat wäre.
 
5.
 
5.1 Hinsichtlich der am 12. August 2004 noch bestehenden organischen Gesundheitsschäden hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. M.________ (FMH Rheumatologie und Innere Medizin) vom 15. November 2004 zutreffend erwogen, dass diese nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 18. Juni 2002 zurückzuführen sind. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keinen Zweifel an dieser Feststellung zu begründen: Ein Facharzt für Rheumatologie ist nicht von vorneherein zu wenig qualifiziert, um ein Gutachten zur Beurteilung eines Rückenleidens zu erstellen (vgl. auch das Urteil I 342/06 vom 30. April 2007, E. 4.1). Da sich der Gutachter auf ein umfangreiches medizinisches Dossier mit einer grossen Zahl von Röntgenbildern abstützen konnte, ist die Dauer des persönlichen Gesprächs zwischen Gutachter und Versichertem nicht von entscheidender Bedeutung. Das Vorbingen der Beschwerdeführerin, der Versicherte sei vor dem Unfall gesund gewesen, ist aktenwidrig; auch Dr. med. B.________ (FMH Orthopädische Chirurgie) geht in seinem von der Beschwerdeführerin angerufenen Gutachten vom 18. Februar 2003 von vorbestehenden, schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule aus. Wie Dr. med. M.________ nachvollziehbar und überzeugend darlegt, erscheint selbst bei der Annahme, der Versicherte habe beim Unfall ein Hyperlordosierungstrauma auf Niveau Lendenwirbelsäule erlitten, die Hypothese des Dr. med. B.________, dieses Trauma habe zu einer Mobilisation der bereits ankylosierten Teile und zu Rissbildungen im Bereich der Anuli fibrosi auf Niveau L2/3 und L5/S1 geführt, nicht als wahrscheinlicher als eine degenerative Genese dieser Schädigungen.
 
5.2 Das kantonale Gericht liess die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Versicherten durch den Unfall verursacht wurden, offen, da es zu Recht erkannte, dass ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre. Die Schwere des Unfallereignisses bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfalls oder der Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1, [U 2/07]). In den Akten finden sich verschiedene Versionen des Geschehnisablaufes. Selbst wenn man von jenem Ablauf ausgehen würde, welchen der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, so wäre das Ereignis vom 18. Juni 2002 höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Wie die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht zu Recht festgehalten haben, ist keines der massgeblichen Adäquanzkriterien erfüllt. Sowohl die geltend gemachten Dauerschmerzen als auch die Arbeitsunfähigkeit waren schon bald nach dem Unfall nicht mehr auf körperliche Unfallfolgen zurückzuführen (vgl. die Schreiben der Dr. med. A.________ [FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie] vom 23. September 2002 und des Dr. med. E.________ [FMH für Allgemeinmedizin] vom 3. Oktober 2002). Zudem kann aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen der Genese der Beschwerden durch die verschiedenen Gutachter noch nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen werden. Betreffend der übrigen Kriterien, auf welche sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beruft, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
 
6.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. April 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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