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Informationen zum Dokument  BGer 5A_108/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_108/2008 vom 23.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_108/2008/don
 
Urteil vom 23. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Pfändung/Vorsorgliche Massnahme nach Art. 99 SchKG,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 6. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Februar 2008 des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit dieser die Rückerstattung eines gepfändeten, jedoch bereits am 21. Februar 2007 verteilten Betrags von Fr. 122'000.-- beantragt hatte, nicht eintrat und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die am 28. November 2007 erfolgte Sperrung von Konten des Beschwerdeführers richtete, abwies mit der Begründung, die verlangte Rückerstattung (von in einem abgeschlossenen Pfändungsverfahren verteilten Beträgen) könne nicht mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden, sondern wäre allenfalls Gegenstand einer Schadenersatzklage nach Art. 5 SchKG, sodann sei die (als Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG zum Schutze der Gläubiger angeordnete) Kontensperrung nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer sich während über zwei Monaten der Pfändung entzogen habe und polizeilich habe vorgeführt werden müssen, die erwähnte Massnahme stelle keine Pfändung, sondern eine Schutzmassnahme (Anzeige an den Drittschuldner) dar, schliesslich sei das auf dem einen gesperrten Konto befindliche Kapital von Fr. 70'256.28 (Rest der Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge von ursprünglich Fr. 488'366.90) beschränkt pfändbar und könne insoweit verwertet werden, als das Kapital zusammen mit den übrigen Einkünften des Beschwerdeführers für dessen Notbedarf nicht erforderlich sei,
 
in die Verfügung vom 4. März 2008, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden ist und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen ab Mitteilung dieser Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt worden ist,
 
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2008 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde (mangels bundesgerichtlicher Zuständigkeit) zum vornherein als aussichtslos erscheint, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (statt bei den zuständigen kantonalen Gerichten) Schadenersatzklage nach Art. 5 SchKG gegen den Kanton Bern erhebt,
 
dass sodann die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht (entsprechend den altrechtlichen Vorschriften der Art. 55 Abs. 1 lit. c und 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 5. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,
 
dass die Beschwerde somit einerseits offensichtlich unzulässig ist und anderseits keine genügende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG) und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Wiedererwägungsgesuch nichts vorbringt, was eine Wiedererwägung der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen würde,
 
dass die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 4. März 2008 wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
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