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Informationen zum Dokument  BGer 5A_225/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_225/2008 vom 23.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_225/2008/bnm
 
Urteil vom 23. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 6. März 2008.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ersuchte mit Eheschutzgesuch vom 26. September 2007 beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen um Festsetzung eines angemessenen Besuchsrechts gegenüber den drei, bei ihrer Mutter in der Schweiz lebenden Kindern. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 trat die angerufene Instanz auf das Gesuch nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen appellierte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern, welches mit Entscheid vom 6. März 2008 ebenso auf das Eheschutzgesuch nicht eintrat. Dabei hat der Appellationshofhat im Lichte von Art. 9 IPRG geprüft, ob nicht eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland angehoben worden ist. Der Appellationshof führte weiter aus, zwischen den gleichen Parteien sei die strittige Frage des Umgangsrechts hängig. Zudem sei das Kontaktrecht des Beschwerdeführers gegenüber seinen drei Kindern Gegenstand des vorliegenden Eheschutzverfahrens wie auch des in Deutschland bereits vor dem Eheschutzgesuch anhängig gemachten Scheidungsverfahrens. Beim gleichen Streitgegenstand werde im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen abgestellt. Soweit der Beschwerdeführer für die Durchsetzung des Besuchsrechts zudem weiter die Beiordnung eines Erziehungsbeistands hätte beantragen wollen, was aus seinen Eingaben nicht sehr deutlich werde, gelte es darauf hinzuweisen, dass in dem in Deutschland ergangenen Scheidungsurteil vom 7. November 2007 ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers angeordnet worden sei. Somit sei zu folgern, dass im Scheidungsurteil im Wesentlichen derselbe Gegenstand wie mit dem in der Schweiz angehobenen Eheschutzgesuch erfasst werde. Im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass das deutsche Scheidungsurteil anerkennbar sei (Art. 27 IPRG). Mit dem Scheidungsurteil vom 7. November 2007 liege nunmehr eine Regelung des Besuchsrechts vor. Unabhängig davon, ob dieses Urteil weitergezogen werde, liege es zweifellos im Interesse des Kindeswohls, dass die Eltern dieser Regelung nachlebten. Die Regelung sei auf den 9. März 2008 beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Streitgegestand entschieden und es fehle dem Beschwerdeführer somit am Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Eheschutzgesuch nicht einzutreten sei.
 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Fax vom 7. April 2008 und identischer schriftlicher Eingabe vom 11. April 2008 an das Bundesgericht; in diesen Eingaben ficht er den obergerichtlichen Entscheid an. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
2.
 
Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV).
 
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Vollstreckung eines in Deutschland festgesetzten Besuchsrechts, welches sich seiner Ansicht nach aus dem richterlichen Vergleich vom 24. September 2004 und aus dem Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. April 2005 ergibt. Im vorliegenden Verfahren geht es indes nicht um die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs bzw. des Urteils des Amtsgerichts Ravensburg, sondern um das in der Schweiz gestellte Gesuch um Eheschutzmassnahmen, über welches die erste Instanz am 3. Dezember 2007 und das Obergericht des Kantons Bern am 6. März 2008 entschieden hat. Der Beschwerdeführer verlangt mithin vor Bundesgericht etwas anderes als vor den kantonalen Instanzen; als neues Begehren erweist sich der Antrag als unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Weist die Beschwerde keine oder nur unzulässige Anträge auf, kann auf sie nicht eingetreten werden.
 
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner am 7. April 2008 per Fax und am 11. April 2008 per Post eingegangenen Eingabe mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht (Art. 95 BGG) verletzt.
 
2.2 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Mit der vorliegenden Kostenregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
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