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Informationen zum Dokument  BGer 6B_178/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_178/2008 vom 23.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_178/2008 /hum
 
Urteil vom 23. April 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. März 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen verschiedene Behörden bzw. deren Mitglieder "wegen Missachtung von Art. 49 BGG, Art. 7 BV, Telefonterrors, Korruption, Amtsmissbrauchs, Bestechung und Rassismus" kein Strafverfahren eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer ist indessen als angeblich Geschädigter, der nicht Opfer oder Privatstrafkläger ist, zur Beschwerde vor Bundesgericht nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Zudem ist nicht ersichtlich, was er aus Art. 49 BGG, welche Bestimmung er auch vor Bundesgericht heranzieht, überhaupt herleiten will. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. April 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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