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Informationen zum Dokument  BGer 5A_216/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_216/2008 vom 25.04.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_216/2008 /don
 
Urteil vom vom 25. April 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Zollikofen, Sozialdienste,
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, mit dem die Pfändung von Guthaben des Beschwerdeführers aus gemischten Lebensversicherungen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen wurde, die Pfändungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen,
 
in die Beschwerde gegen diesen Entscheid,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG),
 
dass die Beschwerde sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4),
 
dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255),
 
dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV),
 
dass die Beschwerde diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, zumal die darin enthaltenen Ausführungen völlig unverständlich sind, keinen erkennbaren Bezug zum obergerichtlichen Entscheid aufweisen und nicht aufzeigen, inwiefern dieser Entscheid Bundesrecht verletzt,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Zbinden
 
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