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Informationen zum Dokument  BGer 9C_271/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_271/2008 vom 05.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_271/2008
 
Urteil vom 5. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Patronato INCA, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 12. Februar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a B.________, geboren 1944, ist seit 1. November 1985 bei der Q.________ AG als Automechaniker angestellt. Seit dem Jahre 2002 leidet er insbesondere an Hallux-Beschwerden. Am linken Fuss wurden deshalb im Oktober 2002 und April 2003 zwei Operationen (Hallux valgus-Korrekturen) durchgeführt. Ab 7. Oktober 2002 reduzierte er sein bis dahin volles Arbeitspensum auf 50 %. Die Invalidenversicherung kam für die Kosten von orthopädischen Serienschuhen auf (Verfügung vom 15. September 2004).
 
A.b Am 28. Juni 2005 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Beschwerden nach der zweiten Hallux-Operation (vom April 2003) zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch und holte Berichte ein bei der Klinik X.________ (Dr. med. H.________ [Oberarzt Fusschirurgie] und Dr. med. K.________ [Chefärztin Rhematologie und Rehabilitation]), beim Spital Y.________ (Dr. med. R.________ [Oberarzt Chirurgie]) sowie beim Hausarzt Dr. med. T.________, FMH für Allgemeinmedizin. Nachdem die IV-Stelle zunächst beschloss, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestehe Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2005 und die zuständige Ausgleichskasse um Berechnung der Leistungen und Erstellen der Verfügung ersucht hatte (Mitteilung vom 28. Februar 2006), machte B.________ am 19. Mai 2006 eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend. Die IV-Stelle bat hierauf die Ausgleichskasse um Rücksendung des Beschlusses zur nochmaligen Überarbeitung und veranlasste zusätzliche Abklärungen. Am 14. Juli 2006 unterzog sich B.________ einer Hallux valgus-Korrektur am rechten Fuss. Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober 2005, einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2006 und wiederum einer halben Rente ab 1. November 2006 in Aussicht. Hiegegen liess B.________ Einwände geltend machen (Eingaben der Dres. med. T.________ und S.________ [Spital Y.________] vom 22. Dezember 2006 bzw. 11. Januar 2007). Die IV-Stelle holte eine Zwischenanamnese des Dr. med. H.________ vom 15. Januar 2007 ein und verfügte am 15. März 2007 entsprechend dem Vorbescheid.
 
B.
 
Die hiegegen von B.________ erhobene (als Einsprache bezeichnete) Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2008 ab.
 
C.
 
B.________ lässt sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung durch das Bundesgericht, anschliessend die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2007 beantragen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Beschwerde (wie bereits seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren) als Einsprache. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihm nicht: seine Eingabe wird von Amtes wegen als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt. Als solche muss sie allerdings die für dieses Rechtsmittel vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.40/2007 vom 25. Mai 2007, E. 2.1; E. 3.1 hienach).
 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese letztinstanzlich nicht (mehr) vorgetragen wurden.
 
2.
 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a-c S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung zu enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ob auf die Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er lediglich auf zwei sich bei den Akten befindliche ärztliche Zeugnisse hinweist und rügt, eine spezialärztliche Untersuchung sei "grundlos" unterlassen worden, angesichts der weitestgehend fehlenden Begründung überhaupt eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist fraglich, braucht jedoch in Würdigung der offensichtlichen Unbegründetheit seiner Eingabe (E. 3.2.2 hienach) nicht weiter geprüft zu werden.
 
3.2
 
3.2.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die Einschätzungen der Dres. med. H.________, R.________ und I.________, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, wäre der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. T.________ führe zu keiner anderen Einschätzung, zumal dieser nicht zu begründen vermöge, weshalb aus medizinischer Sicht auch nach durchgeführter operativer Korrektur und weitgehend komplikationslosem Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten (im massgeblichen Zeitpunkt rund 63 Jahre) sei das Invalideneinkommen gemäss dem tatsächlich erzielten Einkommen als Automechaniker mit einem 50 % Pensum und nicht gestützt auf statistische Durchschnittslöhne festzusetzen. Die IV-Stelle habe somit zutreffend einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt.
 
3.2.2 In der Beschwerde werden keine Einwendungen geltend gemacht, welche die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 BGG erscheinen lassen könnten. Die Kritik an der pflichtgemässen vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis letztinstanzlich nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; E. 1.2 hievor). Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat - auch unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Dr. med. R.________ vom 19./20. Oktober 2006, aufgrund derer sie eine nochmalige Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 23. November 2006 veranlasst hatte - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die fachärztlichen Beurteilungen der Dres. med. H.________, R.________ und I.________ abgestellt und von weiteren Beweismassnahmen abgesehen. Den umfangreichen medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte aus orthopädischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 20. Oktober 2006; Einschätzung des IV-Arztes Dr. med. G.________ vom 22. Mai 2007). Für eine interdisziplinäre Exploration bestand umso weniger Anlass, als die Polyarthrose in den Händen und die Epicondylitis die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich limitieren (Berichte des Dr. med. I.________ vom 6. Dezember 2005 und 20. Juni 2006). Das Nachreichen weiterer medizinischer Unterlagen ist letztinstanzlich - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit dem Einkommensvergleich auseinander, weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hat, sich zu diesem zu äussern (E. 1.2 hievor).
 
4.
 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Lustenberger Bollinger Hammerle
 
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