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Informationen zum Dokument  BGer 8C_230/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_230/2008 vom 09.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_230/2008
 
Urteil vom 9. Mai 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
F.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe des F.________ vom 22. März 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Februar 2008,
 
in Erwägung,
 
dass die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmende Eingabe vom 22. März 2008 zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche erhebt, weil für die Beurteilung solcher Ansprüche nicht das Bundesgericht, sondern erstinstanzliche Rechtspflegeorgane zuständig sind,
 
dass sodann für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, des Art. 273 Abs. 1 BStP sowie des Art. 90 Abs. 1 und des Art. 108 Abs. 2 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Rechtsverletzungen gegeben sind, d.h. nunmehr welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - soweit diese sich nicht schon aus den vorerwähnten zuständigkeitsrechtlichen Gründen zum vornherein als unzulässig erweist - nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
 
dass hieran auch die in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen bezüglich der mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten der Vorinstanz geführten Gespräche und die ihm gegenüber angegebenen Gründe für die Ablehnung der Rechtsvertreter sowie der mit dem Fall befassten Verwaltungsrichterin und deren verweigerte Akteneinsicht nichts ändern, weil diese Vorgänge die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht zu ersetzen vermögen,
 
dass schliesslich die Vorsprachen nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers mündlich erfolgt sind, obwohl das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer vor seinem entsprechenden Schreiben vom 14. Februar 2008 ausdrücklich darüber informiert hatte, dass Gespäche nicht stattfinden könnten, weil das Verfahren schriftlich durchgeführt würde (Schreiben vom 5. Februar 2008),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Mai 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V. Widmer Batz
 
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