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Informationen zum Dokument  BGer 1C_216/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_216/2008 vom 13.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_216/2008/sst
 
Urteil vom 13. Mai 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
BVG Tägerig, 5522 Tägerig, handelnd durch die Ausführungskomission des BVG Tägerig, Herr Urban Kramer
 
Gegenstand
 
Neuzuteilung,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2008.
 
Erwägungen:
 
1.
 
In der Gemeinde Tägerig wird eine Güterzusammenlegung durchgeführt. Gegen den Neuzuteilungsentwurf der Bodenverbesserungsgesellschaft (BVG) Tägerig erhob X.________ Einsprache, welche die Ausführungskommission der BVG Tägerig mit Beschluss vom 19. Juli 2006 teilweise guthiess. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2008 ab.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingaben vom 9. und 10. Mai 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 27. März 2008. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder die Eigentumsgarantie verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
 
Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht dar, inwiefern die Landwirtschaftliche Rekurskommission in verfassungswidriger Weise ihre Beschwerde gegen die Neuzuteilung abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der BVG Tägerig und der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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