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Informationen zum Dokument  BGer 8C_159/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_159/2008 vom 13.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_159/2008
 
Urteil vom 13. Mai 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
 
vom 5. Februar 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Nidwalden mit Verfügung vom 20. Januar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006, auf das Gesuch des 1955 geborenen M.________ vom 30. September 2005 um Erhöhung der bisher bezogenen halben Invalidenrente mangels hinreichend glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 abwies,
 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Revisionsbegehren einzutreten,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat, ausser dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse richtig dargelegt hat (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 IVV; BGE 130 V 64 E. 5 S. 66, 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 4b S. 200; 112 V 371 E. 2b S. 372; 109 V 108 E. 2 S. 114, 262 E. 3 S. 264),
 
dass die Vorinstanz in Gegenüberstellung der dem aktuell geltenden Rentenentscheid zu Grunde liegenden Arztberichte und des mit dem Gesuch um Rentenrevision eingereichten Berichts von Dr. med. B.________ vom 16. September 2005 - im Einspracheverfahren ergänzt durch einen weiteren Bericht von Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2006 -, in Berücksichtigung der dazu verfassten Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. A.________ vom 22. November 2005 bzw. 2. Mai 2006 sowie der zeitlichen Nähe zwischen Revisionsbegehren vom 30. September 2005 und rechtskräftiger Zusprechung der laufenden Rente am 31. August 2005 (für den Vergleich massgebliches Einspracheentscheiddatum: 6. Mai 2004), zum Schluss gelangte, die Verwaltung sei wegen fehlender Anhaltspunkte für die behauptete Veränderung des Gesundheitszustands seit der laufenden Rentenzusprechung zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, zumal lediglich die unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen gleich gebliebener Tatsachen nicht ausreiche,
 
dass die Vorinstanz dabei insbesondere auch die Ablehnung der IV-Stelle, Auskünfte beim den Versicherten seit Jahren behandelnden Psychiater einzuholen, mit gleicher Begründung schützte und die gegen den IV-Arzt vorgebrachten fachlichen Einwände mit Verweis auf den öffentlich zugänglichen FMH-Index, wonach Dr. med. A.________ Facharzt für innere Medizin ist, entkräftete,
 
dass ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, da letztinstanzlich nichts vorgebracht wird, was - soweit sachbezogen und rechtlicher Natur (Art. 95 f. BGG) - nicht bereits durch die Vorinstanz widerlegt worden wäre,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Mai 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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