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Informationen zum Dokument  BGer 8C_799/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_799/2007 vom 13.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_799/2007
 
Urteil vom 13. Mai 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene S.________ arbeitete als Küchenhilfe in einem Wohn- und Pflegezentrum, als sie am 22. Januar 2003 am Arbeitsplatz ausrutschte und auf den Rücken und das Gesäss stürzte. Sie zog sich eine Lumboischialgie und eine blockierte Lendenwirbelsäule zu. Eine Röntgenuntersuchung der LWS und des Beckens zeigte zudem erhebliche degenerative Veränderungen. S.________ nahm die Arbeit nach dem Unfall nicht wieder auf und meldete sich am 9. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese zog verschiedene Arztberichte der Dres. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, T.________, FMH für Allgemeinmedizin sowie der Orthopädischen Universitätsklinik B.________ bei und liess die Versicherte am Zentrum R.________ interdisziplinär begutachten. Mit Verfügung vom 27. November 2006 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich fest, es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 16 % kein Rentenanspruch.
 
B.
 
Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen wie z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Die konkrete Beweiswürdigung sodann stellt eine Tatfrage dar. Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass die Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegend sitzendem Anteil zu 100 % arbeitsfähig ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht.
 
3.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche zu grossen Teilen der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen und sich kaum mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, das Resultat der Begutachtung durch die Experten des Zentrums R.________ stimmten nicht mit demjenigen der sie behandelnden Ärzte, insbesondere des "Wirbelorthopäden" Dr. H.________ (recte: Facharzt für Chirurgie) und der Ärzte am medizinischen Zentrum Geissberg, Winterthur, überein, betrifft dies grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Die geltend gemachte Unrichtigkeit der Beurteilung wird nicht näher begründet und vermag das Gutachten vom 11. Mai 2006 nicht als offensichtlich unrichtig darzustellen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform.
 
3.3 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat es bei der Darstellung des möglichen Invalideneinkommens nicht auf einen Abzug verzichtet, sondern vielmehr dargestellt, dass auch ein - sicher nicht gerechtfertigter maximal zulässiger - Abzug von 25 % nicht zu einem rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Diese Ermittlung hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen.
 
4.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Mai 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Leuzinger
 
Schüpfer
 
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