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Informationen zum Dokument  BGer 6F_5/2008  Materielle Begründung
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BGer 6F_5/2008 vom 20.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_5/2008/bri
 
Urteil vom 20. Mai 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 7. März 2008 (6F_1/2008).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_12/2008). Eine dagegen erhobene, als "offene Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2008 nahm das Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegen und trat mit Urteil vom 7. März 2008 darauf nicht ein (Verfahren 6F_1/2008). Dagegen richtet sich das vorliegende "offene Revisionsgesuch" vom 22. April 2008.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, inwiefern mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. März 2008 welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll. Er beschränkt sich darauf, seine frühere Kritik am kantonalen Strafverfahren zu wiederholen und verweist dazu auf die Beschwerde vom 14. Februar 2008. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Willisegger
 
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