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Informationen zum Dokument  BGer 9C_336/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_336/2008 vom 21.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_336/2008
 
Urteil vom 21. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
Gemeinde X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
N.________, vertreten durch die Gemeinde X.________.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. November 2006 das Gesuch des N.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies,
 
dass N.________, vertreten durch die Gemeinde X.________, dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2008 abwies,
 
dass die Gemeinde X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,
 
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die Vorinstanz einlässlich begründet hat, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durch das Zentrum Y.________ erstellte psychiatrische Konsiliargutachten des Dr. med. L.________ vom 12. September 2006 abzustellen ist und dessen Beweiswert auch durch den Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. J.________ vom 16. Februar 2005 nicht geschmälert wird,
 
dass eine fachärztliche psychiatrische Abklärung vorgenommen wurde und der Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung nicht das rechtliche Gehör verletzt (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
 
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sind oder sonst wie Bundesrecht verletzen,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Borella Dormann
 
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