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Informationen zum Dokument  BGer 9C_217/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_217/2008 vom 23.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_217/2008
 
Urteil vom 23. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein AG,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2007.
 
In Erwägung,
 
dass der 1964 geborene A.________ am 18. Oktober 2005 die Invalidenversicherung um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ersuchte,
 
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2007 das Leistungsbegehren abwies,
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies,
 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 21. Dezember 2007 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen betreffend berufliche Eingliederung, eventualiter die gesetzliche Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
 
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels eines Anfechtungsgegenstandes den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht geprüft hat, weshalb die Rente auch letztinstanzlich nicht Streitgegenstand sein kann,
 
dass der Beschwerdeführer materiell rügt, aufgrund der klaren, im Widerspruch zu den Feststellungen in den Administrativgutachten der Dres. med. H.________ und L.________ vom 7. September 2006 stehenden Aussagen im Privatgutachten der Therapie X.________ vom 28. Februar 2008 hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen vornehmen oder entsprechend dem Eventualantrag in der Beschwerde die Sache zu diesem Zwecke an die IV-Stelle zurückweisen müssen,
 
dass das privat eingeholte Gutachten vom 28. Februar 2008 nach Erlass der Verfügung und auch des vorinstanzlichen Entscheids erstellt worden ist,
 
dass es sich beim Gutachten vom 28. Februar 2008 um eine nicht vom Entscheid der Vorinstanz veranlasste neue Tatsache handelt, welche unbeachtet zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist, was etwa dann zutrifft, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit Hinweisen),
 
dass die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sich im Wesentlichen in der Feststellung erschöpft, es bestünden erhebliche Widersprüche zwischen dem Administrativgutachten vom 7. September 2006, auf welches das kantonale Gericht abgestellt hat, und dem - prozessual unzulässigen - Privatgutachten vom 28. Februar 2008, was Anlass für weitere Abklärungen hätte geben müssen resp. gebe,
 
dass diese Argumentation in dem Sinne von vornherein nicht durchdringt, als das Privatgutachten dem kantonalen Gericht nicht vorlag,
 
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder offensichtlich unrichtig sein sollten,
 
dass die Beschwerde somit, soweit zulässig, unbegründet ist,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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