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Informationen zum Dokument  BGer 8C_793/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_793/2007 vom 26.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_793/2007
 
Urteil vom 26. Mai 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5, 8603 Schwerzenbach,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2007,
 
in die Zwischenverfügung vom 17. März 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
 
in die Verfügung vom 23. April 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 23. April 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Mai 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Widmer Hochuli
 
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