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Informationen zum Dokument  BGer 2C_321/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_321/2008 vom 28.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_321/2008/FRA/ble
 
Verfügung vom 28. Mai 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Y.________,
 
gegen
 
Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz
 
des Kantons St. Gallen,
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Rindviehhaltung / Tierschutz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 26./28. April 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2008 betreffend Tierschutzauflagen,
 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2008, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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