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Informationen zum Dokument  BGer 1B_145/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_145/2008 vom 29.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_145/2008
 
Urteil vom 29. Mai 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, er "sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen";
 
dass Haftentlassungsgesuche nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen sind;
 
dass deshalb auf das Haftentlassungesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten ist;
 
dass auf die Eingabe vom 28. Mai 2008 auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2007 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2008 eingetreten werden kann, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längstens abgelaufen ist;
 
dass ein weiterer kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid weder ersichtlich noch dargetan ist;
 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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