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Informationen zum Dokument  BGer 9C_160/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_160/2008 vom 29.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_160/2008
 
Urteil vom 29. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto B. Känzig, Ämtlerstrasse 110, 8003 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1949 geborenen K.________, Inhaber eines gemeinsam mit Ehefrau und Sohn bewirtschafteten Betriebs, der an den Folgen eines Verkehrsunfalls vom 22. Februar 2003 leidet, mit Verfügung vom 28. März 2006 rückwirkend ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, woran sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 festhielt,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 abwies,
 
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass das kantonale Versicherungsgericht die Rechtslage betreffend Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung der beiden massgebenden Erwerbseinkommen invalider Selbstständigerwerbender, die zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaften (Art. 25 Abs. 2 IVV), zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen werden kann,
 
dass sich das hypothetische Einkommen ohne Invalidität unbestrittenermassen auf Fr. 77'144.- im Jahr beläuft,
 
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und einer seiner Söhne seit dem Unfall, den der Versicherte im Februar 2003 erlitten hat, in dem von ihm und Familienangehörigen geführten Betrieb im Vergleich zur Zeit vor dem Unfallereignis zusätzlich nicht entlöhnte Arbeit von 180 Stunden im Jahr leisten,
 
dass einzig zu prüfen ist, wie diese buchhalterisch nicht erfassten Kosten bei der Festlegung des Invalideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG und Art. 25 Abs. 2 IVV zu berücksichtigen sind,
 
dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der IV-Stelle die von der Ehegattin erbrachten 80 Zusatzstunden mit je Fr. 22.50 bewertete, während sie für die 100 vom Sohn geleisteten Überstunden einen Stundenansatz von Fr. 25.- als gerechtfertigt erachtete, was einen vom erzielbaren Einkommen des Versicherten in Abzug zu bringenden Betrag von gesamthaft Fr. 4300.- und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 24'514.- ergab,
 
dass in der Beschwerde eingewendet wird, für die erwähnten Mehr- und Überstunden seien marktübliche Stundenlöhne von rund Fr. 43.- für den Sohn und Fr. 36.- für die Ehefrau einzusetzen mit der Folge, dass sich das Invalideneinkommen nach Abzug der entsprechenden höheren Beträge auf Fr. 21'509.- reduziere und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 72 Prozent bestehe,
 
dass im angefochtenen Entscheid überzeugend begründet ist, weshalb die nicht entlöhnte Arbeit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu marktüblichen Konditionen in die Berechnung des Invalideneinkommens einzusetzen ist, hätte dies doch zur Folge, dass den Familienangehörigen ein wesentlich höherer (fiktiver) Stundenlohn angerechnet würde als dem Betriebsinhaber, der, wenn auch mit gewissen gesundheitlichen Einschränkungen, grundsätzlich während 26 Stunden in der Woche gleichwertige Arbeit verrichtet,
 
dass es entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz vielmehr gerechtfertigt ist, die rechnerische Aufteilung des nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens erwirtschafteten Gewinns unter Berücksichtigung des zeitlichen Einsatzes der Beteiligten und der Natur der von ihnen erbrachten Arbeit vorzunehmen, was das von der Verwaltung ermittelte Ergebnis zeitigt,
 
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, inwiefern der Beizug der von der Verwaltung ermittelten, von der Vorinstanz für die Festlegung des Invalideneinkommens herangezogenen (fiktiven) Stundenlöhne der mitarbeitenden Familienangehörigen Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere Art. 16 ATSG oder Art. 25 Abs. 2 IVV, verletzen soll,
 
dass dem Versicherten zwar insofern beizupflichten ist, als er geltend macht, er habe nach dem Unfall nur dank der unentgeltlichen Mithilfe zweier Familienmitglieder den Betrieb aufrecht erhalten können, während die Bezahlung marktkonformer Löhne für die entsprechenden Arbeitsstunden nicht möglich gewesen wäre,
 
dass dieses Ergebnis indessen mit Art. 25 Abs. 2 IVV in Einklang steht, indem das Einkommen eines invaliden Selbstständigerwerbenden, der mit Familienangehörigen zusammen einen Betrieb bewirtschaftet, eben gerade unter Berücksichtigung dieser - nach Eintritt der Invalidität von den Angehörigen zusätzlich geleisteten - Mitarbeit und nicht mit Blick auf den Lohn von Fachkräften, zu bestimmen ist,
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen, insbesondere der nach dem Unfall verbliebenen Leistungsfähigkeit des Versicherten, mit der Vorinstanz von einem existenzsichernden Familienbetrieb auszugehen ist, weshalb die anhand von Durchschnittslöhnen festgestellten Einkommensverhältnisse in einer unselbstständigen Tätigkeit nicht massgebend sind,
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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