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Informationen zum Dokument  BGer 9C_541/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_541/2007 vom 29.05.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_541/2007
 
Urteil vom 29. Mai 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Juli 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 19. Juli 2007,
 
in die Verfügung vom 4. April 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und fehlenden Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung vom 15. April 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens 30. April 2008 verpflichtet wurde,
 
in die Verfügung vom 8. Mai 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis 19. Mai 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in das Gesuch um Ratenzahlung vom 27. Mai 2008 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass das Gesuch um Zahlung des Kostenvorschusses in Raten nicht fristgerecht gestellt worden ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
 
dass gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Mai 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Seiler Keel Baumann
 
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