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Informationen zum Dokument  BGer 6B_538/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_538/2007 vom 02.06.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_538/2007/bri
 
Urteil vom 2. Juni 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung, (teil-)bedingter Strafvollzug, Widerruf des bedingten Strafvollzugs, lex mitior; staatliche Ersatzforderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 13. Juli 2007 in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. März 2005 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c BetmG), der mehrfachen, zum Teil qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig. Es verurteilte ihn in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des bis 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden alten Rechts unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001, sowie zu einer Busse von 20'000 Franken. Es widerrief den mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001 dem Verurteilten gewährten bedingten Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren und erklärte diese Strafe für vollziehbar. Es stellte fest, dass der Vollzug der mit Strafbefehl des Verkehrsstrafamts des Kantons Schaffhausen vom 23. Februar 1996 ausgefällten bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen infolge der seit Ablauf der dreijährigen Probezeit verstrichenen Zeit (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 aStGB) nicht mehr angeordnet werden kann. Das Obergericht ordnete sodann unter anderem die Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten im Gesamtbetrag von rund Fr. 900'000.-- an. Es verpflichtete den Verurteilten darüber hinaus gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- und ordnete zur Sicherung dieser staatlichen Ersatzforderung in Bezug auf drei Grundstücke eine Grundbuchsperre an. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. August 2007 wurde das Obergerichtsurteil im Kostenpunkt berichtigt.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ficht insbesondere das Strafmass, die Verweigerung des (teil-)bedingten Strafvollzugs sowie die Höhe der staatlichen Ersatzforderung an.
 
C.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Verkehrswert von zwei mit einer Grundbuchsperre belegten Grundstücken gemäss einer aktuellen Schätzung des Schweizerischen Bauernverbands vom Februar 2008 Fr. 1'175'000.-- beträgt. Im Übrigen hat das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
 
2.
 
2.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die Taten vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene Berufungsurteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht Anwendung findet.
 
Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung).
 
2.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (ANDREAS DONATSCH/ BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, S. 42/43).
 
2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz führt der gebotene Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht zum Ergebnis, dass das neue Recht nicht milder ist, insbesondere weil auch nach dem neuen Recht der bedingte beziehungsweise ein teilbedingter Strafvollzug nicht in Frage kommt (angefochtenes Urteil S. 32). Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, in Anbetracht der ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Jahren sei höchstens ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB möglich. Dieser setze indessen wie der vollbedingte Vollzug nach Art. 42 StGB voraus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, dass mithin eine ungünstige Prognose fehle. Diese Voraussetzung sei vorliegend aber nicht erfüllt. Sowohl die insgesamt drei Vorstrafen und die damit verbundenen Probezeiten als auch die Untersuchungshaft und die laufende Strafuntersuchung hätten dem Beschwerdeführer scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare eine hohe kriminelle Energie und eine grosse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm eine ungünstige Prognose fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von drei Jahren ausser Betracht. Aus denselben Gründen sei auch ein (teil-)bedingter Vollzug der für die qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auszufällenden Geldstrafe nicht möglich. Demnach sei das neue Recht im konkreten Fall für den Beschwerdeführer nicht milder als das alte. Daher sei das alte Recht anwendbar (angefochtenes Urteil S. 50 ff.).
 
2.4 Mit dieser Begründung kann die Anwendung des neuen Rechts nicht abgelehnt werden. Wohl ist nach der Rechtsprechung konkret zu prüfen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht besser wegkommt als nach dem alten. Dies bedeutet aber nicht, dass das alte Recht anwendbar ist, wenn die Prüfung des neuen Rechts ergeben hat, dass der im konkreten Fall allein nach dem neuen Recht mögliche bedingte beziehungsweise teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und/oder der Geldstrafe nicht gewährt werden kann, weil im konkreten Fall die Prognose ungünstig ist. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu 3 Jahren ausgefällt, so ist das neue Recht milder, weil allein nach diesem Recht im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen ist. Das neue Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn eine Instanz - allenfalls abweichend von einer unteren Instanz - im konkreten Fall zum Ergebnis gelangt, dass nach dem neuen Recht ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist. Im vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Art. 42 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "bedingten Strafen". Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Art. 43 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten Strafen". Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB).
 
3.1.2 Während nach dem alten Recht für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nach dem neuen Recht, Art. 42 Abs. 1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
 
3.1.3 Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug "nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die Bedeutung dieser sog. "Verschuldensklausel" ist weitgehend unklar (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).
 
Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss.
 
3.1.4 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
 
3.2
 
3.2.1 Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer ist gemäss den Feststellungen der Vorinstanz mehrfach vorbestraft. Das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 23. Februar 1996 wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren. Das deutsche Amtsgericht Waldshut-Tiengen verurteilte ihn am 29. April 1997 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von DM 1200.--. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 14. August 2001 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren (angefochtenes Urteil S. 51). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz vermochten "sämtliche Vorstrafen - insbesondere auch die einschlägige Vorstrafe bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand - und die damit verbundenen Probezeiten" den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, "wiederum straffällig zu werden". Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, nachdem er aufgrund der ersten Deliktsphase in Untersuchungshaft gewesen sei, "trotz laufender Strafuntersuchung im gleichen Stil weiter delinquierte". Sowohl die Vorstrafen als auch die Strafuntersuchung und die Untersuchungshaft hätten dem Beschwerdeführer scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare eine hohe kriminelle Energie und eine grosse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm eine ungünstige Prognose fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 51).
 
3.2.2 Mit diesen Erwägungen geht die Vorinstanz davon aus, dass bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren der Entscheid, ob dem Verurteilten an Stelle des unbedingten Vollzugs der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, massgebend davon abhängt, ob die Prognose ungünstig oder nicht ungünstig ist. Diese Auffassung der Vorinstanz ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde (S. 4) zutreffend. Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt - wie die vollbedingte Strafe nach Art. 42 StGB - das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus, und bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie E. 3.1.3 hievor). Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren kommt an Stelle des unbedingten Vollzugs einzig ein teilbedingter Vollzug und nicht auch der vollbedingte Vollzug in Betracht , da der Gesetzgeber - wie erwähnt (siehe E. 3.1.3 hievor) - davon ausgeht, dass bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe angesichts des Verschuldens des Täters auch bei nicht ungünstiger beziehungsweise gar bei sehr günstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren ist daher ein teilbedingter Vollzug entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht schon zu gewähren, wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des - insoweit zwingend - zu vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Vielmehr ist bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe der teilbedingte Vollzug an Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs überhaupt nur zulässig, wenn schon unabhängig von der Warnwirkung des zwingenden Vollzugs eines Teils der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist.
 
3.2.3 Die Erwägungen im angefochtenen Urteil reichen indessen nach den insoweit zutreffenden weiteren Einwänden in der Beschwerde (S. 4 ff.) zur Begründung einer ungünstigen Prognose und damit zur Verweigerung eines teilbedingten Strafvollzugs nicht aus.
 
3.2.3.1 Wohl fallen die insgesamt drei Vorstrafen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die ersten beiden Vorstrafen aus den Jahren 1996 und 1997 (21 Tage Gefängnis mit bedingtem Vollzug beziehungsweise DM 1'200.-- Geldstrafe) sind indessen vergleichsweise geringfügig. Die dritte Vorstrafe vom 14. August 2001 unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (45 Tage Gefängnis mit bedingtem Vollzug) fällt demgegenüber allerdings etwas stärker zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat indessen den grössten Teil der Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten - wie insbesondere auch der Betäubungsmitteldelikte durch Herstellung und Vertrieb von Drogenhanf in grossem Stil (Gesamtumsatz rund Fr. 7,5 Mio., Gewinn rund Fr. 3 Mio. gemeinsam mit anderen Personen, siehe angefochtenes Urteil S. 44, 48) ab Mitte Mai 1997 - vor dieser dritten Verurteilung begangen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 47), was denn auch zur Folge hatte, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe von drei Jahren im Umfang von 32 Monaten als Zusatzstrafe für die vor Erlass des Strafbefehls vom 14. August 2001 begangenen Straftaten ausgefällt hat (siehe angefochtenes Urteil S. 49). Die drei Vorstrafen betreffen sodann nicht Betäubungsmitteldelikte und sind insoweit nicht einschlägig. Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch den vorliegend angefochtenen Entscheid unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt, begangen dadurch, dass er am 5. Februar 2004 nach dem Konsum von alkoholischen Getränken in zwei Nachtlokalen mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 0,93 und maximal 1,28 Gewichtspromillen ein Motorfahrzeug lenkte (siehe angefochtenes Urteil S. 29). Der Beschwerdeführer ist insoweit einschlägig vorbestraft, da er bereits durch den Strafbefehl vom 14. August 2001 unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war, und er verübte die neue Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand noch während der Probezeit. Dies wirkt sich bei der Prognose deutlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zudem verübte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von 91 Tagen im Januar 2000 weiterhin Straftaten, indem er unter anderem weiterhin Drogenhanf herstellte und verkaufte. Auch dies wirkt sich bei der Prognose zu seinen Ungunsten aus.
 
Die dargestellten Umstände sprechen nach der insoweit zutreffenden Auffassung der Vorinstanz für eine ungünstige Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs.
 
3.2.3.2 Es bestehen indessen offensichtlich auch Umstände, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer befand sich noch nie im Strafvollzug. Die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten, namentlich auch die Betäubungsmitteldelikte, begangen durch Herstellung und Vertrieb von Drogenhanf in grossem Stil, lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils am 13. Juli 2007 zum grössten Teil mehr als 6 Jahre zurück. Seit der Trunkenheitsfahrt vom 5. Februar 2004 hat sich der Beschwerdeführer offenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
 
3.2.3.3 Für die Prognose sind auch die Entwicklung des Täters seit den Taten sowie dessen persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils von Bedeutung. Damit setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Frage des teilbedingten Vollzugs (angefochtenes Urteil S. 50 f.) nicht auseinander, was in der Beschwerde (S. 4) zu Recht beanstandet wird. Einzelne Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers sind allerdings in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der Freiheitsstrafe und zur Bemessung der aufgrund der Verurteilung wegen (teilweise) qualifizierter Geldwäscherei zwingend auszufällenden Geldstrafe enthalten. Diesen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute auf dem Bau arbeitet und mit seiner Familie lebt (angefochtenes Urteil S. 48) beziehungsweise dass er Landwirt und Unternehmer ist und derzeit auf dem Bau arbeitet und dass es angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und seiner familiären Verpflichtungen als angemessen erscheine, die Busse für die qualifizierte Geldwäscherei im untersten Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49). Aus diesen knappen Hinweisen ergibt sich indessen nicht deutlich genug, wie sich der Beschwerdeführer in den Jahren seit den letzten Taten entwickelte und in welcher Lage er sich im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils tatsächlich befand.
 
3.2.3.4 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen somit nicht aus, um zu entscheiden, ob die Prognose ungünstig oder nicht ungünstig ist. Indem die Vorinstanz einerseits einzig aufgrund von zweifellos zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen die Prognose als ungünstig beurteilt und dabei andererseits die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände weder im Einzelnen dargestellt noch erkennbar in die Beurteilung miteinbezogen hat, verletzte sie Bundesrecht.
 
Sollte sich ergeben, dass sich die persönlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in den seit den letzten Taten vergangenen Jahren positiv entwickelt und stabilisiert haben, kann dies für eine günstige Prognose sprechen. Das Bundesgericht hat in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen, der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung möglichst wenig zu gefährden (BGE 134 IV 1 E. 5.4.3; 121 IV 97 E. 2c mit Hinweis). Gegebenenfalls ist die Prognose insgesamt trotz der zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände nicht ungünstig und daher dem Beschwerdeführer der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. In diesem Fall wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Grundsätze (siehe E. 3.1.4 hievor) innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) darüber befinden, in welchem Teil die Strafe unbedingt zu vollziehen und in welchem Teil sie aufzuschieben ist.
 
3.3 Die Beschwerde ist somit, soweit die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe betreffend, gutzuheissen und die Sache in diesem Punkt zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer ficht den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 14. August 2001 nicht an. Er macht aber geltend, dass aus dieser für vollziehbar erklärten Vorstrafe und der neuen Strafe in Anwendung des neuen, milderen Rechts gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu bilden sei.
 
4.1 Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt Folgendes:
 
"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind."
 
Art. 46 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs sah Folgendes vor:
 
"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die ausgesetzte Strafe oder die bedingte Freiheitsstrafe. Verhängt es für beide Taten eine Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. Dabei kann es auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens 6 Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind."
 
Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates Folgendes ausgeführt (BBl 1999 S. 1979 ff., 2057):
 
"Sind die Voraussetzungen erfüllt, so widerruft das Gericht die ausgesetzte Strafe oder die bedingte Freiheitsstrafe. Im Falle des Aussetzens der Strafe bestimmt es sodann die Art der Strafe nach den allgemeinen Grundsätzen, es beachtet insbesondere Artikel 41 E. Verhängt es für Rückfalltat und Anlasstat zweimal eine Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 E eine Gesamtstrafe, wiederum mit der Einschränkung nach Artikel 41 E bezüglich der Freiheitsstrafe".
 
Daraus ergibt sich, dass eine Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 einzig im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten Strafe, nicht aber im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe gebildet werden sollte. Entsprechend sah Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des bundesrätlichen Entwurfs die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 für den Fall vor, dass das Gericht "für beide Taten eine Strafe gleicher Art" "verhängt". "Für beide Taten", d.h. für die neue Tat und für die Gegenstand des früheren Urteils bildende frühere Tat, konnte das Gericht eine Strafe aber überhaupt nur "verhängen", wenn im früheren Urteil die Strafe für die Gegenstand jenes Entscheids bildende Tat im Sinne von Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ausgesetzt worden war.
 
Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ("Aussetzen der Strafe") sah in den Absätzen 1 und 4 Folgendes vor:
 
"Hat der Täter die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr erfüllt, erscheint jedoch deren Vollzug nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, so spricht ihn das Gericht schuldig, legt die Strafe in Strafeinheiten fest und setzt den Vollzug der Strafe aus.
 
Das Gericht bestimmt die Art der Strafe bei Widerruf infolge Nichtbewährung (Art. 46). 1 Strafeinheit entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe, 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder 1 Tag Freiheitsstrafe."
 
Nur im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten Strafe, offensichtlich nicht auch im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe konnte das Gericht in die Lage kommen, "die Art der Strafe" zu "bestimmen". Denn bei der ausgesetzten Strafe waren lediglich die "Strafeinheiten" festgelegt, die Art der Strafe aber gerade noch nicht bestimmt. Demgegenüber ist bei der auch schon im Entwurf vorgesehenen bedingten Strafe die Art der Strafe im Entscheid, in welchem die bedingte Strafe ausgefällt wurde, bereits bestimmt. In den Verhandlungen der eidgenössischen Räte wurde das Institut des "Aussetzens der Strafe" im Sinne des bundesrätlichen Entwurfs fallengelassen. Folgerichtig hätte Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des bundesrätlichen Entwurfs ersatzlos gestrichen werden müssen. Stattdessen haben die eidgenössischen Räte aus schwer nachvollziehbaren Gründen eine nunmehr auf den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs quasi angepasste, im bundesrätlichen Entwurf noch nicht vorgesehene Bestimmung kreiert, wonach das Gericht die Art der widerrufenen Strafe "ändern" kann, "um" in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (siehe AB 1999 StR S. 1118; AB 2001 NR S. 563).
 
4.2 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Die Bestimmung stösst auch in der Lehre auf Kritik. Es sei sehr eigenartig, dass die Art der Vorstrafe und damit auch ein rechtskräftiges Urteil überhaupt geändert werden kann, und es sei rechtsstaatlich höchst bedenklich, beispielsweise eine (mildere) Geldstrafe in eine (schwerere) Freiheitsstrafe abzuändern (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl. 2006, § 5 N 96; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 145/146; Roland M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 46 N 30). Sonderbar sei zudem, dass ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe nach dem Wortlaut der Bestimmung die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich ist, was offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 31; auch Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 96). Zur Frage, wie im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB vorzunehmen und ob dies überhaupt sachgerecht ist, äussert sich die Lehre so weit ersichtlich nicht.
 
4.3 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB scheint zum Ausdruck zu bringen, dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Taten und für die während der Probezeit verübten neuen Taten eine Gesamtstrafe bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 89 StGB für den Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung bei Verübung von Straftaten während der Probezeit. Nach Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht "in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe", wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft. Diese Vorschrift entspricht Art. 89 Abs. 3 des bundesrätlichen Entwurfs. Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Bestimmung regle das Zusammentreffen eines durch Widerruf vollziehbaren Strafrests mit einer neuen Freiheitsstrafe "sachgerechter" als das bisherige Recht: Der Richter kumuliere nicht einfach wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien (Botschaft, a.a.O., S. 2123).
 
Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss indessen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht abschliessend beurteilt werden.
 
4.4 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("... kann ...") fakultativ. Es findet nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändert. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da beide Strafen gleichartig sind.
 
Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe gebildet hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
 
5.
 
5.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 30. März 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten verurteilt. Die Vorinstanz hat in Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche die Freiheitsstrafe in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welche eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren beantragt hatte, in Anwendung des alten Rechts auf 3 Jahre erhöht, da die erstinstanzliche Strafe von 28 Monaten auch bei der praxisgemäss zurückhaltenden Überprüfung durch die Berufungsinstanz eindeutig zu milde sei (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat überdies den Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs wegen (teilweise) qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB, wonach die Freiheitsstrafe (zwingend) altrechtlich mit Busse bis zu 1 Million Franken und neurechtlich mit Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden wird, in Anwendung des alten Rechts mit einer Busse bestraft, obschon - offenbar versehentlich - die erste Instanz keine Busse ausgefällt und die Staatsanwaltschaft keine Busse beziehungsweise Geldstrafe beantragt hatte. Die Vorinstanz hat diese Busse auf 20'000 Franken bemessen, da es angesichts der finanziellen Verhältnisse und der familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers angemessen erscheine, die Busse im untersten Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49).
 
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freiheitsstrafe und die Busse seien zu hoch beziehungsweise nicht ausreichend begründet und verstiessen daher gegen Bundesrecht. Auch wenn neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Busse auszufällen sei, müssten beide Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem Verschulden angemessen sein. Weil gemäss den ausdrücklichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 49) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen erscheine, sei die zudem ausgefällte Busse diesem Verschulden, welchem bereits durch die Ausfällung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren vollumfänglich Rechnung getragen worden sei, offensichtlich nicht mehr angemessen. Da aber die Ausfällung einer Busse bei qualifizierter Geldwäscherei zwingend sei, hätte die Freiheitsstrafe entsprechend reduziert werden müssen, damit die beiden Sanktionen insgesamt dem Verschulden angemessen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es sei völlig unklar, welche Gründe die Vorinstanz veranlasst hätten, die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten auf 36 Monate zu erhöhen. Die Vorinstanz lege nicht dar, welche Elemente sie zusätzlich zu seinen Lasten berücksichtigt beziehungsweise stärker als die erste Instanz zu seinen Ungunsten gewichtet habe. Weshalb die Vorinstanz die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe als zu mild erachtet habe, werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort begründet. Dies erstaune umso mehr, als die Vorinstanz selber ausdrücklich darauf hinweise, dass sie als Berufungsinstanz die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe nicht ohne Not abändere. Welche Notsituation die Vorinstanz veranlasst habe, die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten bei Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche um 8 Monate zu erhöhen, sei nicht ersichtlich. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit auch Art. 63 aStGB beziehungsweise Art. 47 StGB.
 
5.3
 
5.3.1 Einige Formulierungen in den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz können allenfalls den Eindruck erwecken, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einerseits und der Busse andererseits ausser Acht gelassen, dass die beiden Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen sein müssen. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist indessen auch unter Berücksichtigung der zwingend auszufällenden Busse beziehungsweise Geldstrafe (siehe E. 5.3.2 hiernach) in Anbetracht des aus den gesamten Umständen resultierenden Verschuldens des Beschwerdeführers nicht bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz war als Berufungsinstanz von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet zu begründen, weshalb sie die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe erhöhte. Die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe ist bundesrechtlich nicht der massgebende Ausgangspunkt für die Strafzumessung durch die Berufungsinstanz. Entscheidend ist allein, ob die von der Vorinstanz ausgefällten Sanktionen vor Bundesrecht standhalten.
 
5.3.2 Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar, weil es für den Beschwerdeführer milder ist. Zwar macht der Beschwerdeführer solches im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend, doch ist die Frage von Amtes wegen zu prüfen (siehe Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007, E. 3.1). Hinsichtlich der im konkreten Fall in Betracht kommenden Sanktionen ist das neue Recht nicht nur abstrakt, sondern auch konkret milder als das alte, weil nach dem neuen Recht bei Fehlen einer ungünstigen Prognose ein teilbedingter Vollzug der neuen Freiheitsstrafe sowie ein teilbedingter oder vollbedingter Vollzug der Geldstrafe möglich sind. Der Beschwerdeführer ist daher wegen der unbestrittenen (teilweise) qualifizierten Geldwäscherei nicht zu einer Busse, sondern zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren entscheiden, ob der Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich (Art. 42 StGB) oder zumindest teilweise (Art. 43 StGB) aufzuschieben ist.
 
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
 
6.
 
6.1 Die Vorinstanz hat Vermögenswerte im Umfang von insgesamt rund Fr. 900'000.-- eingezogen (siehe Urteilsdispositiv Ziff. 6 und 7). Sie hat zudem gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids auf eine staatliche Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 750'000.-- erkannt. Zu deren Sicherung hat sie drei Grundstücke des Beschwerdeführers mit einer Grundbuchsperre belegt.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Ersatzforderung werde im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend begründet und sei viel zu hoch. Der angefochtene Entscheid verletze daher insoweit Art. 59 Ziff. 2 aStGB beziehungsweise Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderung sei zumindest erheblich zu reduzieren auf ein Mass, welches seine Resozialisierung nicht von vornherein illusorisch mache. Welches Mass sich der Beschwerdeführer dabei in etwa vorstellt, ergibt sich aus der Beschwerde allerdings nicht.
 
6.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, Art. 71 Abs. 3 StGB).
 
Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Durch die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3; 119 IV 17 E. 3). Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGE 106 IV 9).
 
6.3 Der Beschwerdeführer erzielte zusammen mit seinen Mitangeklagten aus dem Handel mit Drogenhanf einen Umsatz von insgesamt rund Fr. 7,5 Mio. und einen Gewinn von zirka Fr. 3 Mio. Gemäss den Ausführungen der ersten Instanz ist unter Berücksichtigung der Resozialisierung des Beschwerdeführers, der Uneinbringlichkeit sowie in Anbetracht der familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers die Ersatzforderung auf einen Viertel des Reingewinns zu reduzieren und somit auf den Betrag von Fr. 750'000.-- festzusetzen. Damit sei gleichzeitig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer einen Teil des Nettogewinns an seine Mittäter weitergeleitet habe, wobei allerdings nicht restlos geklärt sei, ob und wieviel vom Nettogewinn er tatsächlich an seine Komplizen abgegeben habe.
 
Die Vorinstanz sah keinen Anlass, die Ersatzforderung noch mehr zu reduzieren. Die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer nicht lediglich Zahlungserleichterungen gewährt, sondern die Ersatzforderung in erheblichem Umfang herabgesetzt, womit sie auch die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt und dem Gedanken der Wiedereingliederung gebührend Rechnung getragen habe. Die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 750'000.-- sei somit angemessen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen um eine Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub zu ersuchen. Zur Sicherung der Ersatzforderung wurden drei Grundstücke mit einer Grundbuchsperre belegt (angefochtenes Urteil S. 53 f.).
 
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich und werde im angefochtenen Entscheid auch nicht ausgeführt, wie es ihm möglich sein könnte, eine Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- - selbst in Form von Ratenzahlungen über einen längeren Zeitraum - zu zahlen. Er werde damit lebenslang mit einer massiven finanziellen Verpflichtung belastet, was seine Resozialisierung zu einer Illusion werden lasse. In der Beschwerde wird zudem eine Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wiedergegeben. Darin wird beanstandet, dass sich die Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- offenbar am Vermögen des Beschwerdeführers orientiere, das im Wesentlichen aus drei Grundstücken bestehe. Dies führe zu einer rechtsungleichen Behandlung und sei stossend, weil damit der Bezug zum deliktischen Handeln verwässert werde. Diese Rechtsungleichheit werde beispielsweise dort offensichtlich, wo ein Angeklagter vor und ein Mitangeklagter nach der Ausfällung des Urteils zu einer Erbschaft komme. Ersterer verliere das geerbte Vermögen oder einen Teil davon durch die Festlegung der Ersatzforderung, Letzterer könne hingegen das geerbte Vermögen behalten. Der Beschwerdeführer macht in der zitierten Eingabe im Weiteren geltend, die Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 750'000.-- zwinge ihn zur Verwertung seines Bauernhofes und bringe ihn und seine Familie damit um Einkünfte, aus denen sie ihren Lebensunterhalt (zumindest teilweise) bestritten. Die Ersatzforderung in dieser Höhe erweise sich daher als unerträgliche Härte. Zudem sei ohne die gebotenen Abklärungen angenommen worden, dass der Wert der Grundstücke die hypothekarischen Belastungen übersteige.
 
6.5
 
6.5.1 Bei der Festlegung der Ersatzforderung besteht ein Bezug zum strafbaren Handeln insoweit, als die Ersatzforderung in ihrer Höhe die durch die strafbaren Handlungen erlangten, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte nicht übersteigen darf. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich bis zu diesem Maximum unter anderem nach den finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Dabei handelt es sich gerade um Vermögenswerte, die nicht durch strafbare Handlungen, sondern auf irgendeine andere Weise erlangt worden sind und somit keinen Bezug zum strafbaren Handeln haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen, der im Zeitpunkt des Entscheids aus irgendwelchen Gründen, unter Umständen zufälligerweise, über Vermögenswerte verfügt, höher sein kann als die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen ohne Vermögenswerte. Dabei ist notwendigerweise die Vermögenslage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass das Gericht die Ersatzforderung nachträglich erhöhen beziehungsweise eine Nachforderung festlegen kann, wenn der Pflichtige nach Ausfällung des Entscheids Vermögenswerte erlangt.
 
6.5.2 Die Vorinstanz hat in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids die Ersatzforderung, gemessen am Reingewinn von rund Fr. 3.0 Mio., der offenbar überwiegend dem Beschwerdeführer zugekommen war, in Anbetracht der "familiären Verpflichtungen" und der "prekären finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers zwar erheblich reduziert. Die Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- ist aber gleichwohl sehr hoch. Sie lässt sich offensichtlich nur damit begründen, dass der Beschwerdeführer über Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die mit einer Grundbuchsperre belegt worden sind. Dem angefochtenen Entscheid kann indessen nicht entnommen werden, welcher Art diese Grundstücke sind, welchen Wert sie haben, wie hoch die hypothekarischen Belastungen sind, welcher Gewinn durch ihre Verwertung erzielt werden könnte und welche Konsequenzen sich aus der Verwertung für den Beschwerdeführer und dessen Familie in beruflicher und finanzieller Hinsicht ergäben. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen daher nicht aus, um zu entscheiden, ob die Ersatzforderung von Fr. 750'000.-- dem Resozialisierungsgedanken genügend Rechnung trägt. Das angefochtene Urteil ist demnach in diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht ungenügend begründet und verstösst deshalb gegen Bundesrecht.
 
7.
 
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist das neue Recht milder als das alte und daher anwendbar (E. 2 hievor). Die Vorinstanz wird nach Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen über die Frage des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe neu entscheiden (E. 3 hievor). Der Verzicht auf die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB ist nicht bundesrechtswidrig (E. 4 hievor). Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 5.3.1 hievor). Die Vorinstanz wird an Stelle der Busse von 20'000 Franken eine Geldstrafe ausfällen, dabei die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bestimmen und darüber entscheiden, ob dem Beschwerdeführer insoweit der vollbedingte oder ein teilbedingter Vollzug zu gewähren ist (E. 5.3.2 hievor). Die Vorinstanz wird nach Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen erneut über die Höhe der Ersatzforderung befinden (E. 6 hievor).
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
8.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer stark reduzierte Gerichtskosten zu zahlen und hat ihm der Kanton Schaffhausen eine leicht reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Kanton Schaffhausen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Näf
 
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