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Informationen zum Dokument  BGer 1B_136/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_136/2008 vom 03.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_136/2008 /fun
 
Verfügung vom 3. Juni 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
 
gegen
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2008 des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 17. Mai 2008 betreffend seine Untersuchungshaft ergangene Verfügung des Haftrichters der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;
 
dass er, vertreten durch seinen Verteidiger, die Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2008 zurückgezogen hat;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_136/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt Thurgau sowie dem Haftrichter der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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