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Informationen zum Dokument  BGer 5A_320/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_320/2008 vom 05.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_320/2008/don
 
Urteil vom 5. Juni 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler.
 
Gegenstand
 
Öffentliche Versteigerung von Miteigentum,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 13. März 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 13. März 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Anfechtung des am 25. Mai 2007 anlässlich einer öffentlichen Versteigerung von Miteigentum (Art. 651 ZGB) erfolgten Zuschlags eines Grundstücks an die Beschwerdegegnerin für Fr. 700'000.-- abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, zwar habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Januar 2007 den Abbruch des Vollstreckungsverfahrens verlangt, diesen Entscheid jedoch widerrufen, bevor der Gerichtspräsident vom Schreiben Kenntnis genommen habe, weshalb dieses gemäss Art. 9 Abs. 1 OR wirkungslos geblieben sei,
 
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer habe entgegen den ausdrücklichen Steigerungsbedingungen die Anzahlung von Fr. 50'000.-- weder in bar noch mit Bankcheck noch in Form eines unbedingten Zahlungsversprechens einer Schweizerbank geleistet, sondern lediglich einen Schuldbrief vorgelegt, weshalb der provisorische Zuschlag an ihn für Fr. 710'000.-- zu Recht nicht als definitiv erklärt worden sei,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 13. März 2008 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass es insbesondere nicht genügt, auf die Vorbringen vor Obergericht zu verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die gesetzlich vorgeschriebene Begründung zu enthalten hat (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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