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Informationen zum Dokument  BGer 8C_460/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_460/2007 vom 05.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_460/2007
 
Urteil vom 5. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
H.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________, geboren 1945, erlitt am 4. Dezember 2003 einen Autounfall. Gemäss Zeugnis des erstbehandelnden Arztes Dr. med. D.________ den er am folgenden Tag aufsuchte, zog er sich dabei Kontusionen/Distorsionen der Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 per 31. August 2005 ein mit der Begründung, dass es sich bei den noch geklagten Rückenbeschwerden nicht um eine Unfallfolge handle.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 21. Juni 2007 ab.
 
C.
 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Taggelder entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie Heil- und Pflegekosten.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b S. 328, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das kantonale Gericht zu Unrecht von einem leichten Unfallereignis ausgegangen sei, dementsprechend eine relativ leichte Verletzung angenommen habe und deshalb auch den ärztlichen Berichten gefolgt sei, wonach wissenschaftlichen Studien gemäss solche Verletzungen nach wenigen Wochen oder Monaten abheilten, ohne danach zu fragen, wie die erst nach dem Unfall aufgetretenen und weiterhin andauernden Rückenbeschwerden anders - wenn nicht durch den Unfall - zu erklären seien. Die anfänglichen Schmerzen an der rechten Schulter sind nicht streitig, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nunmehr beschwerdefrei ist.
 
4.
 
Im Zusammenhang mit dem Einwand der Bagatellisierung des Unfalls beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme von Zeugen und Einholung eines verkehrsdynamischen und biomechanischen Gutachtens. Entscheidend ist jedoch, dass aktenmässig durch den Bericht des erstbehandelnden Hausarztes Dr. med. D.________ (nicht datiert, bei der SUVA eingegangen am 7. Januar 2004) erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall keine gravierenden Verletzungen zugezogen, sondern lediglich eine (leichte) Rückenkontusion erlitten hat. Des Weiteren geht auch aus dem Polizeirapport hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall nur über leichte Rückenschmerzen klagte. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann mangels entsprechenden objektivierbaren pathologischen Befunden nicht von einer massiven Kräfteeinwirkung auf die Wirbelsäule gesprochen werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich deshalb.
 
5.
 
Wie in Urteil U 8/05 vom 12. April 2005 (ebenfalls betreffend nach einem Unfall aufgetretene Lumbalbeschwerden) ausgeführt wurde, ist eine allgemeine Erfahrungsregel - auch hier die Erkenntnis, dass eine einfache Kontusion innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilt - für sich allein genommen nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Die Geltung einer solchen abstrakten Vermutung im konkreten Fall muss anhand der einzelnen Umstände nachvollziehbar dargetan sein (E. 4.2).
 
Das kantonale Gericht führt dazu richtig aus, dass die nach dem Unfall geklagten Lumbalbeschwerden zunächst auf die erlittene Kontusion zurückgeführt werden konnten, da ein Befund (paravertebraler Muskelhartspann) klinisch nachweisbar war. Indessen wurden gleichzeitig radiologisch degenerative und somit unfallfremde spondylarthrotische Veränderungen ohne wesentliche spondylophytäre Appositionen festgestellt (Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, sowie des Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, beide Klinik S.________, vom 28. Januar 2004 bzw. vom 24. November 2004); gemäss ärztlicher Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 30. Dezember 2005 gab es - aufgrund der vorliegenden Röntgenbilder - keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung des altersentsprechenden degenerativen Vorzustandes durch das erlittene Trauma. Da somit bei der Abklärung nach dem Unfall keine organischen Schädigungen erhoben wurden, die als Folge des erlittenen Traumas der Wirbelsäule hätten identifiziert werden können, zugleich aber degenerative - latent bestehende, wenn auch nicht zu Beschwerden führende - Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bekannt waren, durfte auf die zitierte Erfahrungsregel, gemäss welcher bei Prellungen innerhalb weniger Wochen oder höchstens Monaten der "Status quo sine" (d.h. der mutmassliche Zustand, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte), erreicht ist, abgestellt werden. Schliesslich spricht weder die Tatsache, dass es sich bei der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 30. Dezember 2005 um ein Aktengutachten handelt, noch dass dieser wie auch der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ vom 10. März 2005 von anstaltsinternen Ärzten verfasst wurde, gegen deren Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005, E. 5b, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b; BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen).
 
6.
 
Damit ist die Leistungseinstellung durch die SUVA per 31. August 2005 - somit 21 Monate nach dem Unfall - nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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