VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_77/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_77/2008 vom 05.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_77/2008
 
Urteil vom 5. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7000 Chur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 11. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1976 geborene S.________ absolvierte eine Lehre als Tierpflegerin und erwarb 1996 den entsprechenden eidgenössischen Fähigkeitsausweis, musste aber diesen Beruf wegen einer Allergie im Jahre 1998 aufgeben. Vom 1. September 1999 bis 30. September 2003 war sie bei der Firma X.________ AG als kaufmännische Angestellte erwerbstätig. Am 11. September 2002 zog sich S.________ bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Distorsionstrauma zu und litt danach unter einem ihre Arbeitsfähigkeit limitierenden cervicocephalen und -spondylogenen Syndrom der Halswirbelsäule. Sie meldete sich am 10. September 2003 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen übernahm nach medizinischen, erwerblichen und berufsberaterischen Abklärungen zunächst die Kosten der Vorabklärung und Umschulung zur technischen Kauffrau (19. April 2004 bis 25. März 2005) sowie anschliessend diejenigen der Umschulung zur Planerin Marketing-Kommunikation (25. Januar 2005 bis 8. April 2006).
 
Mit Verfügung vom 23. September 2005 setzte die IV-Stelle das Taggeld ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 aufgrund eines massgebenden jährlichen Einkommens von Fr. 51'350.- fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 ab. Mit Verfügung vom 24. März 2006 setzte die IV-Stelle das Taggeld ab 1. Januar bis 31. März 2006 aufgrund eines massgebenden jährlichen Einkommens von Fr. 52'685.- fest. Dagegen liess S.________ Einsprache erheben. Die IV-Stelle zog ihre Verfügungen pendente lite in Wiedererwägung und setzte das Taggeld für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006 mit drei Verfügungen vom 11. Juli 2006 neu fest, ohne das massgebende Jahreseinkommen zu ändern. Mit Entscheid vom 18. August 2006 wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2006 ab.
 
B.
 
S.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2006 und die Verfügungen vom 11. Juli 2006 Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das Taggeld sei auf Grundlage eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 59'000.- zu berechnen und ihr sei für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006 ein solches von Fr. 130.- zuzusprechen. Mit Eingabe vom 4. September 2006 änderte sie ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass das Taggeld auf Grundlage eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 64'000.- zu berechnen und ihr ein solches von Fr. 140.- zuzusprechen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen holte von der Firma X.________ AG eine schriftliche Auskunft vom 22. Oktober 2007 ein, die sie den Parteien zur Stellungnahme unterbreitete. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 vereinigte es die beiden Verfahren und wies beide Beschwerden ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Streitsache sei zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Taggeldanspruches für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006 an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei der Taggeldanspruch für diese Zeitspanne auf Grundlage eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 64'000.- festzulegen.
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann daher gemäss Art. 95 und 96 BGG nur wegen Rechtsverletzung erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
1.2
 
1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
 
1.2.2 Als neue Beweismittel lässt die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer aktuellen Arbeitgeberfirma vom 3. Januar 2008, zwei Lohnabrechnungen vom 20. Juni und 18. Dezember 2007, zwei Kursbestätigungen vom 8. November 2007 und 22. Januar 2008 sowie den Entscheid der Präsidentin des Arbeitsgerichtes St. Gallen vom 4. Dezember 2003 einreichen. Diese Urkunden sollen als mittelbarer Beweis (Indizien) für den von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten massgebenden Jahresverdienst von Fr. 64'000.- dienen. In der Beschwerdebegründung wird aber der kausale Zusammenhang zwischen den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und den neu aufgelegten mittelbaren Beweismitteln nirgends konkret und im Einzelnen aufgezeigt. Soweit es sich bei den neuen Beweisurkunden um echte Noven handelt (Schreiben vom 3. Januar 2008, Lohnabrechnung vom 18. Dezember 2007 und Kursbestätigung vom 22. Januar 2008), wäre ihre Berücksichtigung selbst dann ausgeschlossen, wenn das Kausalitätserfordernis von Art. 99 Abs. 1 BGG hinreichend dargelegt worden wäre (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Ulrich Meyer, N 43 zu Art. 99, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 5 zu Art. 99). Alle von der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten Schriftstücke sind daher unbeachtlich.
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2005 bis 8. April 2006. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVG, Art. 21bis Abs. 3 lit. a und Art. 21sexies IVV) sowie die von der Rechtsprechung für die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens (Valideneinkommen) im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV entwickelten Rechtsgrundsätze, namentlich zur Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung (BGE 96 V 29 f.; SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9 E. 2.2, I 732/06), zur Regel, dass Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224) sowie zur Heranziehung von Erfahrungs- und Durchschnittswerten (Tabellenlöhne), falls sich das Valideneinkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9 E. 2.2, I 732/06; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205/206) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Bemessung des für den Taggeldanspruch massgebenden Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf Fr. 51'350.- ab 1. Oktober 2005 und auf Fr. 52'685.- ab 1. Januar 2006 durch die IV-Stelle als bundesrechtskonform beurteilt. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot, den Untersuchungsgrundsatz sowie den Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als bundesrechtliche Verfahrensgrundrechte und -grundsätze verletzt.
 
3.
 
3.1 Als Verletzung der aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen), rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht begründet, auf welcher Grundlage sie auf einen tiefen Einstiegslohn bei der Firma X.________ AG im Jahre 1999 geschlossen habe. Damit beanstandet die Versicherte eine Tatsachenfeststellung der Vorinstanz und nicht einen Begründungsmangel. Sie legt jedoch in keiner Weise dar, dass der Sachverhalt in diesem Punkt durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre oder dass eine diesbezüglich korrekte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese Rüge ist daher unbeachtlich.
 
3.2
 
3.2.1 Die im Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) mitenthaltene Pflicht der Behörde zur Abnahme der für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes rechtzeitig und formrichtig angebotenen und tauglichen Beweise (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 117 Ia 262 E. 4b S. 268 je mit Hinweisen) sieht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die von ihr beantragten Zeugen- und Urkundenbeweise zur Lohnentwicklung der Mitarbeiterin R.________ bei der Firma X.________ AG in den Jahren 2003 bis 2006 abzunehmen. Die damit von der Versicherten geltend gemachte Gehörsverletzung entspricht der ebenfalls gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), der nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch eine Pflicht zur Abnahme der erwähnten Beweise umfasst.
 
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass sowohl die aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch als auch aus dem Verfahrensgrundsatz des Untersuchungsprinzips abgeleitete Beweisabnahmepflicht unter dem Vorbehalt der antizipierten Beweiswürdigung steht. Danach dürfen Verwaltung und Gericht auf die Abnahme von beantragten Beweisen verzichten, wenn sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. In einer solchen vorweggenommenen (antizipierten) Qualifizierung eines Beweismittels als unerheblich liegt weder ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Gehörsanspruch noch gegen den Untersuchungsgrundsatz, es sei denn, sie erfolge willkürlich (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Willkürlich ist eine antizipierte Beweiswürdigung jedoch nur dann, wenn der Richter den Sinn und die Bedeutung eines (beantragten) Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er es ohne ernsthaften Grund unterlässt, von einem wichtigen Beweismittel, das geeignet ist, seinen Entscheid zu beeinflussen, überhaupt Kenntnis zu nehmen, oder wenn er aus feststehenden Sachverhaltselementen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; vgl. auch BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit weiteren Hinweisen).
 
3.2.2 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Lohnentwicklung, welche die Versicherte als Gesunde in ihrem Anstellungsverhältnis bei der Firma X.________ AG mutmasslich hätte realisieren können, entscheidend auf die eingeholten, schriftlichen Auskünfte der Arbeitgeberfirma vom 22. Oktober 2007 abgestellt. Ferner hat sie eingehend begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin dazu zusätzlich beantragten Beweise antizipiert dahingehend zu würdigen sind, dass sie an der in jener Auskunft angegebenen Lohnerhöhung von 2-3 % nichts zu ändern vermöchten. Namentlich hat das kantonale Gericht dargelegt, dass das von der Versicherten behauptete "Lohnkoppelungs-Versprechen" der ehemaligen Geschäftsleitung, d.h. die lohnmässige Gleichstellung mit der Mitarbeiterin R.________, ein rechtlich nicht durchsetzbares Lohnversprechen gewesen wäre, selbst wenn es nachgewiesen werden könnte. Diese (antizipierte) Beweiswürdigung beruht auf dem materiellen Rechtsgrundsatz, wonach eine über den zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohn und dessen übliche nominale und reale Anpassung erheblich hinausgehende hypothetische Lohnentwicklung - gleich wie eine berufliche Weiterentwicklung (vgl. dazu die vorne in E. 2.1 zitierte Rechtsprechung) - durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin behauptete, ihr noch vor dem Unfall vom 11. September 2002 in Aussicht gestellte lohnmässige Gleichstellung mit R.________ aufgrund der rechtlich unverbindlichen Form einer solchen mündlichen Zusage nicht als ausreichend konkreten Anhaltspunkt für eine im Gesundheitsfall mutmasslich realisierte, ausserordentliche Lohnentwicklung qualifiziert hat, stellt offensichtlich keine willkürliche Beweiswürdigung dar.
 
3.3 Soweit die Versicherte im gleichen Zusammenhang eine Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 59 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) rügt, kommt diesem Beschwerdegrund neben der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung keine selbständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin wirft nämlich dem kantonalen Gericht nicht vor, es habe das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit missachtet, was eine Bundesrechtsverletzung wäre. Vielmehr erachtet sie die antizipierte Würdigung der für die hypothetische Erzielung eines höheren Valideneinkommens beantragten Beweismittel als falsch. Das wäre - wie soeben dargelegt - für das Bundesgericht nur beachtlich, wenn die Beschwerdeführerin eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung dartun könnte. Somit hat es auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).