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Informationen zum Dokument  BGer 4D_63/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_63/2008 vom 06.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_63/2008 /len
 
Urteil vom 6. Juni 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Friedensrichteramts Weinfelden vom 14. Februar 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin Klage gegen den Beschwerdeführer einreichte mit dem Antrag, den Beklagten gerichtlich zu verpflichten, "der Klägerin anzuerkennen und zu bezahlen: Fr. 241.80, unter Kosten- und Entschädigungsfolge";
 
dass der Friedensrichter des Kreises Weinfelden mit Urteil vom 14. Februar 2008 die Klage schützte und den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 241.80 sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 180.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Weinfelden eine vom 19. Februar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Friedensrichters vom 14. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter geleitet wurde, dessen Präsident die Eingabe auf Begehren des Beschwerdeführers dem Bundesgericht zukommen liess, wobei er im Begleitschreiben vom 14. Mai 2008 darauf hinwies, dass das Urteil des Friedensrichters vom 14. Februar 2008 mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden könne;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 vom Bundesgericht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, da eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der notwendige Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Friedensrichteramt Weinfelden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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