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Informationen zum Dokument  BGer 2C_319/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_319/2008 vom 10.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_319/2008/ble
 
Urteil vom 10. Juni 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand
 
des Kantons Bern,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (Ausweisung),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
vom 25. März 2008.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ kam 1992 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 heiratete er in seiner Heimat die Mazedonierin Y.________, die ihm anschliessend in die Schweiz folgte und mittlerweile ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 3. August 2002 kam der gemeinsame Sohn Z.________ zur Welt.
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. März 2005 wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu 3¼ Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. März 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6S.372/2005). Der Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 8. Februar 2007 die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die dagegen bei den kantonalen Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
 
1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2008 aufzuheben; die Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern" und die Ausweisung lediglich anzudrohen.
 
1.3 Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 30. April 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
2.
 
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung eines Ausländers und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 121] in der Fassung vom 8. Oktober 1948 [AS 1949 I 221]; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS 1949 I 228; vgl. zuletzt BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3, und Urteil 2C_32/2008 vom 25. April 2008, auch zum Übergangsrecht). Sie prüft im Einzelnen das öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung rechtmässig ist, namentlich aufgrund der Art und Schwere des begangenen Gewaltdelikts, des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass der Ehefrau und dem Kind eine Übersiedlung nach Mazedonien zumutbar ist.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde eine Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überbewertet; umgekehrt werde seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. Er setzt sich jedoch mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr und zu seinen privaten Interessen nicht näher auseinander (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, darauf nochmals im Einzelnen einzugehen; vielmehr kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
Die weitere Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), geht fehl, da dem Beschwerdeführer damit kein Vorwurf künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko erneuter Delinquenz abgeschätzt wird. Auch der Vorwurf, die Ausweisung ohne vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbehrt der Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom Beschwerdeführer verübt wurde, bereits zu einer Ausweisung führen (vgl. Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007, E. 2.1).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Merz
 
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