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Informationen zum Dokument  BGer 8C_392/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_392/2008 vom 10.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_392/2008
 
Urteil vom 10. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Eingaben gegen die Verfügungen vom
 
10. April und 7. Mai 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingaben vom 13. Mai und 5. Juni 2008 (Poststempel) gegen die Verfügungen des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April und 7. Mai 2008 sowie das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass mithin keine gültigen Rechtsmittel vorliegen,
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Eingaben vom 13. Mai und 5. Juni 2008 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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