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Informationen zum Dokument  BGer 8C_222/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_222/2008 vom 13.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_222/2008
 
Urteil vom 13. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
Parteien
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
F.________, Via Senz 2, 7500 St. Moritz, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian-Reto Caduff, Chesa Planta, 7524 Zuoz.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Februar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1953 geborene F.________ war als Zimmermädchen bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Februar 2002 auf der Treppe umfiel und sich einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenkes zuzog. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und sprach der Versicherten nach medizinischen Behandlungen und Abklärungen mit Verfügung vom 8. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 37 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu.
 
B.
 
Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Februar 2008 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Allianz zurück.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2007 zu bestätigen.
 
Während F.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht stellt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
 
2.
 
Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.
 
3.
 
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, würde eine Gutheissung ihrer Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Anders als in dem von ihr angeführten Präjudiz (Urteil 8C_380/2007 vom 14. November 2007), in welchem die Abklärungen einen operativen Eingriff erforderten, ist indessen vorliegend nicht ersichtlich, dass die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen weitläufig und mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden wären (vgl. Urteil 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3). Da somit auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor dem Bundesgericht gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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