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Informationen zum Dokument  BGer 6B_204/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_204/2008 vom 17.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_204/2008/bri
 
Urteil vom 17. Juni 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung usw.,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 20. März und 29. April 2008 eine Frist bis zum 21. April sowie eine Nachfrist bis zum 20. Mai 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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