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Informationen zum Dokument  BGer 4A_263/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_263/2008 vom 19.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_263/2008 /len
 
Urteil vom 19. Juni 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2008.
 
In Erwägung,
 
dass dem Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom Gerichtspräsidenten Solothurn-Lebern mit Urteil vom 18. März 2008 befohlen wurde, die Liegenschaft B.________ bis spätestens Freitag, 28. März 2008, 12.00 Uhr, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben;
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht und dieses mit Urteil vom 19. Mai 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies und den Ausweisungstermin neu auf den 30. Mai 2008, 12.00 Uhr, festsetzte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2008 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juni 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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