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Informationen zum Dokument  BGer 9C_81/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_81/2008 vom 19.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_81/2008
 
Urteil vom 19. Juni 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
 
vom 4. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das von C.________ (geb. 1983) gestellte Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ab.
 
B.
 
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr medizinische sowie berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zuzusprechen, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau (ab 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
C.
 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente, evtl. Wartezeittaggeld, auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Im Nachgang zur Beschwerde liess C.________ eine Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2008 einreichen, gemäss welcher die Invalidenversicherung die Umschulung zur Bürofachfrau vom 1. April 2008 bis 30. November 2009 übernimmt und in welcher für das Taggeld eine separate Verfügung in Aussicht gestellt wird.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das Nichteintreten des kantonalen Gerichts auf den Antrag betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Denn Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 2007 bildete lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dementsprechend war auf die Ausführungen in der Beschwerde nur insoweit einzugehen, als sich diese mit dem Gegenstand der Verfügung und des vorinstanzlichen Entscheides bildenden Rentenanspruch (und nicht etwa mit beruflichen Massnahmen, über welchen Anspruch die Verwaltung zwischenzeitlich befunden hat, oder mit dem Taggeld, über welchen Anspruch die Verwaltung noch entscheiden wird; vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2008) befassten. Nicht anders verhält es sich im letztinstanzlichen Verfahren.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die hierfür massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. März 2007 ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen rheumatologischer und psychischer Natur zwar in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin ab April 2005 vollständig arbeitsunfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Stress oder Zeitdruck, ohne erhöhtes Konfliktpotential, ohne Notwendigkeit zur engen Zusammenarbeit im Team, keine Schichtarbeit) indessen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe, was sie allein richterlicher Korrektur zugänglich machen würde (Art. 105 Abs. 2 BGG), wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgebracht.
 
2.3 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht die Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 54'753.09 geltend, ohne diesen Wert indessen zu begründen. Praxisgemäss ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2a, U 297/99). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz befolgt, wenn sie - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - von dem von der Beschwerdeführerin zuletzt im Pflegeheim X.________ bei einem Vollzeitpensum erzielten Einkommen von Fr. 42'717.- im Jahr 2004 ausging, dieses um die bis 2006 eingetretene Nominallohnentwicklung aufwertete und damit zu einem Einkommen von Fr. 43'834.- gelangte.
 
2.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b S. 76 f. mit Hinweisen).
 
Die Versicherte gibt an, seit 1. Juli 2006 als Nachtwache Fr. 1'200.- pro Monat zu verdienen, und hält dementsprechend ein Invalideneinkommen von Fr. 14'400.- pro Jahr für angemessen. Aus dem der Beschwerde beiliegenden Arbeitsvertrag mit dem Verein Y.________ vom 22. Dezember 2006 ergibt sich indessen, dass der von ihr angegebene Wert einem Arbeitspensum von 3 Nächten pro Woche à je 4,5 Arbeitsstunden (von 20.15 bis 23.15 Uhr und von 5 bis 6.30 Uhr mit Schlafmöglichkeit dazwischen) entspricht, womit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht ausschöpft. Dass die Vorinstanz und die IV-Stelle bei dieser Sachlage auf Tabellenlöhne abgestellt haben, aus welchen unter Zugrundelegung des leicht höheren, massgebenden Tabellenlohnes von Fr. 3'893.- (statt Fr. 3'658.-) ein zumutbarerweise realisierbares Einkommen von Fr. 39'884.- (12 x Fr. 3'893.-: 40 x 41,6 x 1.02616 x 0.8 [statt 12 x Fr. 3'658.- : 40 x 41,6 x 1.02616 x 0.8 = Fr. 36'521.-]) resultierte, lässt sich für die Zeit bis Verfügungserlass (7. Mai 2007) nicht beanstanden. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).
 
3.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Keel Baumann
 
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