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Informationen zum Dokument  BGer 4A_233/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_233/2008 vom 20.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_233/2008 /len
 
Urteil vom 20. Juni 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Forderungs- und Herausgabeklage;
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsidentin der 1. Rekurskammer,
 
vom 16. April 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Küssnacht gegen den Beschwerdegegner eine Forderungs- und Herausgabeklage anhängig machte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. November 2007 abwies;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz auf den von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht vom 19. November 2007 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 11. Februar 2008 nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht am 28. Dezember 2007 aufgefordert wurde, bis 14. Januar 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, und ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2008 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des geforderten Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde;
 
dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht das von der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2008 eingereichte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 7. März 2008 abwies, soweit er darauf überhaupt eintrat, und auf die Klage der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2007 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz auf den von der Beschwerdeführerin mit (faxkopierter) Eingabe vom 3. April 2008 erhobenen Rekurs gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 7. März 2008 mit Verfügung vom 16. April 2008 mangels eigenhändiger Originalunterschrift sowie rechtsgenügender Begründung nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine am 16. Mai 2008 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. April 2008 anzufechten;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör erwähnt, jedoch - soweit sie überhaupt auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt - mit keinem Wort auf die selbständige Alternativbegründung der Vorinstanz eingeht, wonach auf den Rekurs der Beschwerdeführerin auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten sei;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2008 die dargelegten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsidentin der 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Leemann
 
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