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Informationen zum Dokument  BGer 9C_135/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_135/2008 vom 20.06.2008
 
Tribunale federale
 
9C_135/2008
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 20. Juni 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann, Jonerhof, 8645 Jona,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 13. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2007,
 
in die Verfügung vom 30. Mai 2008, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. Juni 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juni 2008
 
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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