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Informationen zum Dokument  BGer 8C_734/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_734/2007 vom 25.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_734/2007
 
Urteil vom 25. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
C.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, Bahnhofplatz 13, 3930 Visp,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom
 
12. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1952 geborene C.________ war seit 1. Januar 2003 bei der Firma A.________ SA angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die Firma A.________ vermittelte den Versicherten im Jahre 2003 als Hilfsmechaniker an ein Unternehmen, welches im Tunnelbau tätig ist. Am 18. September 2003 stürzte er aus einer Höhe von ungefähr 5 Metern und zog sich unter anderem eine per- und subtrochantäre Femur-Mehrfragmentfraktur rechts zu, welche gleichentags im Spital S.________ chirurgisch versorgt wurde (geschlossene Reposition und Marknagel-Osteosynthese; vgl. Berichte vom 18. und 27. September sowie 14. Oktober 2003). Wegen einer sekundären Dislokation mit leichtem Einsinken des Schenkelhalses und überstehenden Schenkelhalsschrauben wurde eine Nachreposition notwendig (Operationsbericht des Spital S.________ vom 7. Oktober 2003; vgl. auch Bericht vom 14. November 2003). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt am 23. Juni 2004 fest, der Verlauf sei trotz regelmässig durchgeführter Physiotherapie und radiologisch nachweisbar durchgebauten Frakturen schleppend; es läge zudem eine Beinlängenverkürzung vor. Auf seine Anordnung hin unterzog sich der Versicherte in der Klinik R.________ stationär (vom 7. Juli bis 25. August 2004) einer intensiven Rehabilitation, welche eine Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen brachte; dennoch war die Wiederaufnahme des zuletzt ausgeübten Berufs nicht mehr zumutbar; eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen leichteren Tätigkeit war erst nach Entfernung des Osteosynthesematerials möglich (Bericht der Klinik R.________ vom 16. September 2004, einschliesslich separaten Stellungnahmen über den Verlauf der Physiotherapie, der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie der Berufsberatung). Dr. med. P.________ überliess (vgl. Bericht vom 16. November 2004) das weitere medizinische Prozedere Dr. med. I.________, Chefarzt, - Zentrum X.________, welcher am 14. Februar 2005 das Osteosynthesematerial entfernte (vgl. auch Bericht dieses Arztes vom 16. Februar 2005). Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Mai 2005 kam Dr. med. P.________ zum Schluss, aufgrund der objektivierbaren Befunde könne nach einer Angewöhnungszeit mit progredienter Steigerung der Belastung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. In den Stellungnahmen vom 14. Oktober 2004 sowie 2. November 2005 hielt Dr. med. I.________ fest, der Versicherte sei im zuletzt ausgeübten wie auch im angestammten Beruf als Autospengler aktuell und auch künftig nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss der Ärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2005 des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA, war hingegen eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit auf ebenem Boden (mit gelegentlichem Tragen von Gewichten bis 20 kg, unter Vermeidung von Arbeiten, welche in der Hocke zu verrichten sind und die häufiges Treppensteigen erfordern) ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % zu, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007).
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher eine weitere Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 29. März 2007 aufgelegt wurde, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis ab (Entscheid vom 12. Oktober 2007).
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt C.________ insgesamt beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht kam zum Schluss, zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit sei auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ abzustellen. Der medizinische Sachverhalt sei für den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids der SUVA genügend abgeklärt. Daran ändere der im kantonalen Verfahren eingereichte Bericht des Dr. med. I.________ nichts. Hinsichtlich der Bestimmung der hypothetischen Vergleichseinkommen sowie des Invaliditätsgrades werde mangels substantiierter Einwände in der kantonalen Beschwerde auf den nicht zu beanstandenden Einspracheentscheid verwiesen.
 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, Dr. med. I.________ habe eine Beinlängendifferenz von 22 mm, statt der von Dr. med. E.________ angenommenen 15 mm festgestellt. Dadurch würden die erheblichen Beschwerden im lumbalen Rückenbereich erklärt. Das Ausmass des Gesundheitsschadens sei insgesamt grösser als die Vorinstanz annehme. Es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel an der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. E.________, weshalb weitere Abklärungen unumgänglich seien.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass aufgrund der beim Unfall vom 18. September 2003 erlittenen Trümmerfraktur im Bereich des rechten Oberschenkels eine Beinlängendifferenz mit Beckenschiefstand aufgetreten ist. Dr. med. I.________ verordnete am 6. Februar 2004 eine Schuheinlage von 8 mm Dicke bei Beinverkürzung nach pertrochantärer Femurtrümmerfraktur. Gemäss kreisärztlichen Berichten des Dr. med. P.________ vom 23. Juni und 16. November 2004 stand das Becken nach Unterlegen eines Plättchens von 2 cm Dicke unter den rechten Fuss bei durchgestreckten Kniegelenken horizontal und die kompensatorische rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) glich sich aus. Die Auswertung der radiologischen Aufnahmen vom 15. Februar 2005 (vgl. Bericht des - Zentrum X.________ vom 16. Februar 2005) ergab eine Beinverkürzung von ca. 1 cm, wobei der Patient schon im Besitz von Einlagen für die Schuhe war (Bericht des Dr. med. I.________ vom 16. Februar 2005). Laut Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 11. Mai 2005 stand das Becken nach Unterlegen eines Plättchens von 1,5 cm horizontal.
 
3.1.2 In der vorinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom 29. März 2007 hält Dr. med. I.________ fest, entgegen den Angaben im Einspracheentscheid der SUVA betrage der radiologisch gemessene Beinlängenunterschied 22 mm, wodurch sich die spondylotischen Veränderungen an der LWS verstärkten. Bereits am 2. November 2005 hatte er auf eine Konsolidation der Fraktur mit Femurverkürzung von 22 mm hingewiesen, wobei der Gang mit einer Sohlenkorrektur von 15 mm auf der rechten Seite ausgeglichen sei. Diese Aussagen stehen nicht in Übereinstimmung mit dem radiologischen Befund des - Zentrum X.________ vom 15. Februar 2005 und dessen Auswertung ("im Seitenvergleich minimale Verkürzung des rechten Femurs erkennbar, wobei der Unterschied ca. 1 cm beträgt"; Bericht vom 16. Februar 2005), welche Dr. med. I.________ nach einer zusätzlichen klinischen Untersuchung ohne Beanstandung übernahm (vgl. Bericht dieses Arztes vom 16. Februar 2005). Der Frage, wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Folgen der Beinlängenverkürzung (Beckenschiefstand; Skoliose der LWS) mit Schuheinlagen kompensiert werden können. Radiologisch konnte der von Dr. med. I.________ vermutete (Operationsbericht vom 14. Februar 2005) Rotationsfehler nicht nachgewiesen werden (vgl. Bericht des Dr. med. I.________ vom 16. Februar 2005). Der von diesem Arzt am 2. November 2005 festgehaltene, damit nicht gänzlich übereinstimmende klinische Befund (spontane Aussenrotationsstellung des rechten Fusses [50° rechts gegenüber 25° links) war offenbar ohne Belang. Es lagen hinsichtlich Muskelumfang und Trophik (Sensibilität) an Beinen und am Gesäss seitengleiche Verhältnisse vor; ebenso war das Becken praktisch seitengleich beweglich (vgl. Bericht des Dr. med. P.________ vom 11. Mai 2005). Schliesslich wies der Kreisarzt darauf hin, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geklagten Beschwerden und den medizinisch feststellbaren Befunden bestand (Bericht vom 11. Mai 2005), wozu sich Dr. med. I.________ nicht äusserte (vgl. Berichte vom 2. November 2005 und 29. März 2007). Seine Feststellung im Bericht vom 29. März 2007, wonach die spondylotischen Veränderungen an der LWS auf die vom Beinlängenunterschied verursachte "Dysbalance" zurückzuführen seien, erscheint unter diesen Umständen nicht überzeugend. Insgesamt betrachtet ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die mit der medizinischen Aktenlage übereinstimmenden Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 15. Dezember 2005 abgestellt und von zusätzlichen Abklärungen zum Gesundheitszustand abgesehen hat.
 
3.2 Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Dr. med. I.________ (vgl. Berichte vom 14. Oktober 2004, 2. November 2005 und 29. März 2007) einzig auf die bisherigen Tätigkeiten (Maschinenmechaniker; Autospengler) bezieht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese Berufe nicht mehr auszuüben vermag. Ebensowenig wird in Frage gestellt, dass er beim Treppensteigen, längeren Gehstrecken sowie Tätigkeiten, welche in der Hocke verrichtet werden müssen, beeinträchtigt ist. Diesen Einschränkungen hat die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als einer wesentlichen Voraussetzung für die Bestimmung des Invalideneinkommens genügend Rechnung getragen.
 
3.3 Nachdem der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich zu Recht nichts gegen die von der SUVA im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 ermittelten hypothetischen Vergleichseinkommen und den gestützt darauf bestimmten Invaliditätsgrad vorbringt, ist der kantonale Entscheid zu bestätigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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