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Informationen zum Dokument  BGer 9C_333/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_333/2008 vom 26.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_333/2008
 
Urteil vom 26. Juni 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Parteien
 
Firma H.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Eheleute W.________ und M.________ die beiden Teilhaber der Kollektivgesellschaft H.________ sind,
 
dass sie als solche der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit Jahren als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen sind,
 
dass die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 13. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 3. September 2007 die Firma H.________ verpflichtete, für das Jahr 2001 auf einem an M.________ ausgerichteten Jahreslohn von Fr. 10'000.- paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 1340.30 zu bezahlen,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2008 guthiess und den Einspracheentscheid aufhob,
 
dass die Firma H.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt,
 
dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten nunmehr zu Recht unbestritten ist, dass Teilhaber von Kollektivgesellschaften die Sozialversicherungsbeiträge - als Selbständigerwerbende - von ihrem Anteil am Einkommen der Gesellschaft zu entrichten haben (Art. 20 Abs. 3 AHVV),
 
dass somit kein Raum blieb für die streitige Veranlagungsverfügung vom 13. Mai 2005 und den Einspracheentscheid vom 3. September 2007 über paritätische Lohnbeiträge, welcher Auffassung sich die Ausgleichskasse in ihrer vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeantwort ebenfalls anschloss,
 
dass sich die Rechtsbegehren und deren Begründungen in der letztinstanzlichen Beschwerde der Kollektivgesellschaft H.________ denn auch ausschliesslich auf anderweitige Streitgegenstände beziehen (andere Beitragsjahre, persönliche Beitragspflicht von W.________ und M.________ als Selbständigerwerbende), worauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden kann,
 
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist,
 
dass die Gerichtskosten der Firma H.________ als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Juni 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Attinger
 
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