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Informationen zum Dokument  BGer 8C_220/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_220/2008 vom 27.06.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_220/2008
 
Urteil vom 27. Juni 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
J.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Sattler, Schulstrasse 3, DE-78532 Tuttlingen, Deutschland,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2007.
 
In Erwägung,
 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) J.________, geboren 1961, für einen im Frühjahr 1990 erlittenen Unfall mit Verletzung des linken Auges mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17 % zugesprochen hat,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 abgewiesen hat,
 
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente von 29 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zuzusprechen,
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass bezüglich des Antrags auf eine höhere Invalidenrente geltend gemacht wird, es hätte beim Invalideneinkommen auf Tabelle TA12 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden müssen,
 
dass die Vorinstanz die von der SUVA vorgenommene Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens (Anfrage nach den Basislöhnen für Lastwagen-Chauffeure bei verschiedenen Schweizer Transportunternehmen) mittels Beizugs eines Tabellenlohns verifiziert und sich dabei auf Tabelle TA1 gestützt hat,
 
dass invaliditätsfremde Gesichtspunkte, so auch der Grenzgängerstatus, im Rahmen des Einkommensvergleichs überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222),
 
dass daher wie beim Validen- auch beim Invalideneinkommen auf Tabelle TA1 abzustellen war,
 
dass bezüglich der Bestimmung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 eine freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle seit Inkrafttreten des BGG ausgeschlossen ist (Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008, E. 8.1 mit Hinweisen),
 
dass vorliegend einzig die leidensbedingte Einschränkung zu berücksichtigen war, andere lohnmindernde Faktoren indessen nicht in Betracht fallen,
 
dass mit der gewährten Reduktion von 5 % eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (Art. 95 lit. a BGG) nicht ersichtlich und der angefochtene Entscheid diesbezüglich daher nicht zu beanstanden ist,
 
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf eine höhere Integritätsentschädigung auf BGE 98 V 174 beruft, welcher Fall indessen den Rentenanspruch aus Militärversicherung und eine Gesetzesbestimmung (Art. 26a MVG), die gar nicht mehr in Kraft steht, betraf, weshalb der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
 
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juni 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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