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Informationen zum Dokument  BGer 4D_54/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_54/2008 vom 02.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_54/2008 /len
 
Urteil vom 2. Juli 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag; Mängel,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 5. März 2008.
 
In Erwägung,
 
dass der Vizepräsident des Gerichtspräsidiums 4 Baden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2006 zur Zahlung von Fr. 2'340.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete und die Widerklage des Beschwerdeführers abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 12. Dezember 2006 mit Urteil vom 5. März 2008 in teilweiser Gutheissung der Appellation des Beschwerdeführers aufhob und ihn zur Zahlung von Fr. 2'040.20 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete, und die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete, dem Beschwerdeführer den in Rechnung gestellten Wasserschlauch Nr. 95610898 und das in Rechnung gestellte Frostschutzmittel F4 zu liefern;
 
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 25. April 2008 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2008 subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, diesen Entscheid hinsichtlich der Abweisung des Widerklagebegehrens um Ersatz für das Steuergerät sowie der Kosten aufzuheben;
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit seinen Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 118 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, das Steuergerät sei von einem Angestellten der Beschwerdegegnerin in Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen beschädigt worden, also beim Auswechseln des Steuergeräts, ausnahmsweise nach Art. 118 Abs. 2 BGG nicht massgebend sein soll;
 
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Steuergeräts zudem sinngemäss auf eine Verletzung von Bundesrecht beruft, die mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG), und der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll;
 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedentlich Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, ohne jedoch unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser im Ergebnis unhaltbar sein soll;
 
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte vorbringt, wie etwa Art. 8, 9, 29 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 22 KV/AG;
 
dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist, soweit sie überhaupt rechtsgenügend begründet wurde, da sich die entsprechenden Vorbringen auf den Anspruch auf Lieferung des Wasserschlauchs Nr. 95610898 sowie des Frostschutzmittels F4 beziehen, den die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Widerklage zugesprochen hat;
 
dass sich der Beschwerde hinsichtlich des Kostenentscheids der Vorinstanz keine Rüge entnehmen lässt, die den Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt;
 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Leemann
 
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