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Informationen zum Dokument  BGer 4D_82/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_82/2008 vom 02.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_82/2008 /len
 
Urteil vom 2. Juli 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Auftrag,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 6. Mai 2008.
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelrichter des Bezirks Zürich die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 600.-- (Rückerstattung des Honorars) und Fr. 10'000.-- (Genugtuung) mit Urteil vom 10. Januar 2008 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Mai 2008 abgewiesen wurde;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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