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Informationen zum Dokument  BGer 6B_160/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_160/2008 vom 09.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_160/2008/sst
 
Urteil vom 9. Juli 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige ev. einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Das Untersuchungsamt Uznach erklärte Y.________ mit Strafbescheid vom 6. Dezember 2005 auf eine von X.________ erhobene Strafklage hin der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Mit Verfügung vom selben Datum hob es das Strafverfahren wegen einfacher vorsätzlicher, eventl. fahrlässiger Körperverletzung, Raubversuches, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung auf. Eine gegen diese Verfügung vom Strafkläger geführte Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2006 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Aufhebungsverfügung teilweise auf und ordnete an, dass das Verfahren bezüglich des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung weiterzuführen sei. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten erwuchs in Rechtskraft.
 
A.b Am 20. Dezember 2006 erhob das Untersuchungsamt Uznach Anklage gegen Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung und überwies die Angelegenheit an das Gericht. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg trat mit Urteil vom 16. Februar 2007 auf die Anklage wegen einfacher Körperverletzung nicht ein und stellte das Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung definitiv ein. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung sprach es Y.________ frei, erklärte ihn indes der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zum Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 6. Dezember 2005 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 250.-, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung von X.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses.
 
A.c Eine gegen diesen Entscheid von X.________ geführte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 3. Dezember 2007 ab. Es hob Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils auf und sprach Urs Keller von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne der Erwägungen frei. Im Übrigen blieb das angefochtene Urteil unverändert.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und Y.________ sei wegen fahrlässiger, eventuell einfacher Körperverletzung, sowie wegen mehrfacher Drohung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Erstellung einer gehörigen Anklage und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, es sei ihm ein Betrag von Fr. 111'148.05.-- als Schadenersatz sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG.
 
1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1).
 
-:-
 
Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist u.a. auch das Opfer, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gilt jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG), unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person (BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 129 IV 95 E. 3.1).
 
Der Beschwerdeführer ist als Opfer der angeklagten Körperverletzung in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. Er hat durch seine Strafklage das Verfahren eingeleitet, hat die Aufhebungsverfügung sowie die erst- und zweitinstanzlichen Einstellungen bzw. Freisprüche angefochten und ist in rechtlich geschützten Persönlichkeitsinteressen betroffen. Er ist durch den Entscheid auch zweifellos in seinen zivilen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen betroffen (Art. 45 und 47 OR). Es kann daher in diesem Punkt auf seine Beschwerde eingetreten werden.
 
Zu Recht verneint hat die Vorinstanz demgegenüber die Opferstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeklagten Drohung. Die dem Beschwerdegegner vorgeworfene zweimalige telefonische Androhung eines gewaltsamen Vorgehens bei der Schuldeneintreibung rechtfertigt objektiv nicht die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers (BGE 120 Ia 157 E. 2 d/aa). Die Vorinstanz hat daher zu Recht dessen Legitimation zur Berufung verneint (angefochtenes Urteil S. 4). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Beschwerde S. 7 f.). Die gegen ihn ausgestossene telefonische Drohung begründet keinen besonders schweren Fall, welcher die Annahme einer Opferstellung rechtfertigen würde, auch wenn er als Folge der Auseinandersetzung hospitalisiert und nach der Operation an der Achillessehne immobil war. Die Opferstellung wird hier von der Rechtsprechung lediglich in Fällen schwerwiegender psychischer Folgen eines für das Opfer traumatischen ausserordentlichen Ereignisses bejaht (BGE 120 Ia 157 E. 2 d/aa).
 
1.3 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:
 
Der Beschwerdegegner begab sich am 21. April 2005 zusammen mit zwei Begleitern an den damaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers im Chesseltobel-Tunnel bei Krummenau, um bei diesem Schulden in der Höhe von ca. Fr. 600.- einzutreiben. Um die Ernsthaftigkeit seines Vorhabens zu bekunden, traf er Anstalten, den vom Beschwerdeführer auf der Baustelle installierten Generator mitzunehmen. Um dies zu verhindern stieg der Beschwerdeführer vom Arbeitsgerüst, wobei er zu Fall kam, einen Sturz aber verhindern konnte. In der Folge wurde er vom Beschwerdegegner mit den Händen im Kragenbereich gepackt. Beim anschliessenden Gerangel machte der Beschwerdeführer mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt nach hinten und verspürte dabei einen "Chlapf" im rechten Fuss. Anschliessend wurde er vom Beschwerdegegner an die Tunnelwand gedrückt. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Auseinandersetzung einen Riss der Achillessehne erlitten hatte, was einen Spitalaufenthalt notwendig machte.
 
Am 23. Mai 2005 rief der Beschwerdegegner sodann den Beschwerdeführer zweimal per Telefon an und drohte ihm sinngemäss ein gewaltsames Vorgehen bei der Schuldeneintreibung an (angefochtenes Urteil S. 2 f.; Anklageschrift S. 2 f.).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Anklagevorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung an, dem (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen Tätlichkeiten und dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung liege durch die verbale und handgreifliche Auseinandersetzung zwar ein gemeinsames äusseres Rahmengeschehen, nicht aber ein und derselbe Lebensvorgang zugrunde, so dass über diesen Anklagepunkt noch nicht entschieden sei. Indes gelangt sie zum Schluss, die Anklageschrift sei in diesem Punkt ungenügend. Ausser der Schilderung des äusseren Ablaufs des Geschehens verweise diese lediglich auf Art. 18 Abs. 3 aStGB, ohne dass sie im Einzelnen dartue, wie die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung durch das Verhalten des Beschwerdegegners verursacht worden sei und worauf sich diese Annahme stütze, und ohne dass sie erläutere, inwiefern es der Beschwerdegegner an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen, d.h. in welcher Form er pflichtwidrig gehandelt haben und weshalb der Eintritt der Verletzung für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein soll. Auch sei nicht geklärt, in welchem Stadium der Beschwerdeführer den Achillessehnenriss überhaupt erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
 
Demgegenüber hatte die erste Instanz erkannt, es handle sich bei der Tätlichkeit und der fahrlässigen Körperverletzung um ein und denselben Handlungskomplex und damit um den gleichen Lebenssachverhalt. Da der Beschwerdegegner hiefür bereits rechtskräftig wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen worden sei, könne er nicht ein zweites Mal verurteilt werden (erstinstanzliches Urteil S. 6).
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Untersuchungsrichter habe ursprünglich nicht nur eine fahrlässige Körperverletzung, sondern auch eine eventualvorsätzliche Körperverletzung angeklagt. Wenn er damit eine vorsätzliche Tatbegehung für möglich erachtet habe, könne für die Frage, ob die Anklage hinsichtlich des Fahrlässigkeitsdelikts den Anforderungen genüge, auf die Ausführungen zum Vorsatzdelikt verwiesen werden. Die Bemängelung der Anklageschrift sei daher formalistisch. Der Beschwerdegegner habe selber zugestanden, dass er in Wut geraten sei, ihn (den Beschwerdeführer) an der Gurgel gepackt und an die Tunnelwand gedrückt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern bei einem derart klaren Sachverhalt noch Aspekte wie die gebotene Sorgfalt, Vorsicht, Pflichtwidrigkeit, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Verletzung abgehandelt werden müssten. Bei einem derart krassen und geplanten Übergriff seien die Elemente der Fahrlässigkeit offensichtlich (Beschwerde S. 5). Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen wollte, sei unverständlich, weshalb diese das Verfahren nicht zur Anklageergänzung zurückgewiesen habe, sondern zu einem Freispruch gelangt sei (Beschwerde S. 6). Die Darstellung des Sachverhalts ergäbe genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung, so dass das Bundesgericht in diesem Punkt in der Sache selbst entscheiden könne (Beschwerde S. 6 f.).
 
4.
 
4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz bestimmt das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an die Anklage gebunden. Die Anklageschrift muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens (BGE 122 IV 71 E. 3b). Das Anklageprinzip bezweckt damit gleichzeitig den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c).
 
4.2
 
4.2.1 Der Beschwerdegegner wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramt Uznach vom 6. Dezember 2005 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Grundlage für den Schuldspruch bildet folgender Sachverhalt:
 
"Um die Mittagszeit des 21. April 2005 [hat der Angeklagte] den Kläger an dessen Arbeitsort im 'Chesseltobel-Tunnel', Bereich Krummenau, mit den Händen gehalten resp. am Kragen gepackt und im Verlaufe des Gerangels gegen die dortige Tunnelwand gedrückt" (allgemeine Verfahrensakten act. 28).
 
Das Verfahren wegen Körperverletzung stellte das Untersuchungsrichteramts Uznach ein, weil nach seiner Auffassung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdegegner den eingetretenen Erfolg gewollt habe oder hätte voraussehen können (allgemeine Verfahrensakten act. 27 S. 2).
 
4.2.2 In der Anklageschrift vom 20. Dezember 2006 wird der Anklagesachverhalt folgendermassen geschildert:
 
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er von seinem Arbeitsgerüst heruntergestiegen war und sich dem Beschwerdegegner entgegengestellt hatte, von diesem
 
"im Kragenbereich gepackt [...], was sich zu einem Gerangel entwickelte, in dessen Verlauf er gemäss eigenen Angaben mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt nach hinten getätigt hat, wobei er einen 'Chlapf' gespürt und sofort Beschwerden am rechten Fuss gehabt habe. Anschliessend sei er vom Beschwerdegegner rückwärts an die dortige Tunnelwand gedrückt worden" (Anklageschrift S. 2).
 
Zum Rechtlichen führt die Anklageschrift aus:
 
"Der Beschwerdeführer zog sich beim Zwischenfall vom 21. April 2005 eine Achillessehnenverletzung zu, welche einen längeren Heilungsprozess benötigte. Offenbar erlitt er diese Blessur beim Gerangel mit dem Beschwerdegegner und demzufolge ist darüber zu befinden, ob diese Verletzung durch den Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 123 StGB herbeigeführt oder unter Ausserachtlassen der pflichtgemässen Vorsicht - d.h. durch ein über den Tätlichkeitsvorsatz hinausgehendes ungestümes Angreifen - verursacht worden ist, wobei als weitere Komponenten des Fahrlässigkeitsbegriffs gemäss Art. 18 Abs. 3 [a]StGB der eingetretene Erfolg als vorhersehbar und vermeidbar eingestuft werden müsste" (Anklageschrift S. 4).
 
4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die wesentlichen Umstände auf, unter denen die dem Beschwerdegegner vorgeworfene strafbare Handlung begangen worden sein soll. Zwar trifft zu, dass bei Fahrlässigkeitstaten zu der in der Anklageschrift bezeichneten Tat die Aufführung sämtlicher Umstände gehört, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit ergeben sollen (BGE 120 IV 348 E. 3c, S. 356; 116 Ia 455 E. 3a/cc). Wie der Beschwerdeführer indes zu Recht vorbringt, ergeben sich im zu beurteilenden Fall aus der Schilderung des Vorfalls und der rechtlichen Würdigung als (eventual-)vorsätzliche bzw. fahrlässige Körperverletzung zwanglos die einzelnen Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts (Anklageschrift S. 2 und 4). Einer weiteren Darlegung etwa der Pflichtwidrigkeit der angeklagten Handlung oder der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit deren Folgen bedarf es bei dieser Konstellation nicht.
 
5.
 
5.1 Die Auffassung der Vorinstanz verletzt in diesem Punkt somit Bundesrecht. Doch führt dies bei einer rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde. Denn auch der Schluss der Vorinstanz, wonach es sich bei der zu beurteilenden verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung um zwei unterschiedliche Lebensvorgänge innerhalb eines gemeinsamen äusseren Rahmengeschehens handelt (angefochtenes Urteil S. 5), erweist sich als unzutreffend. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz ist vielmehr von einem identischen Anklagesachverhalt auszugehen, der sowohl die bereits beurteilten Tätlichkeiten als auch die in Frage stehende fahrlässige Körperverletzung umfasst, so dass einer neuen Verfolgung der gleichen Tat prozessual die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft des Strafbescheids des Untersuchungsrichteramtes Uznach vom 6. Dezember 2005 bzw. der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen steht (BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3a; 116 IV 262 E. 3a je mit Hinweisen).
 
5.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass ein Beschuldigter nicht wegen der selben Tat mehrmals verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; BGE 128 II 355 E 5; 125 II 402 E. 1b; 120 IV 10 E. 2b; 116 IV 262 E. 3a; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StP/SG). Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist die Identität von Täter und Tat (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 84 N 16 ff.; zur Identität der Tat vgl. im Einzelnen Jürg-Beat Ackermann/Stefan Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz "ne bis in idem" - Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999 823 S. 833 ff; Jürg-Beat Ackermann, Art. 6 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls; insb. die Garantie ne bis in idem, in: Daniel Thürer [Hrsg.], EMRK: Neuere Entwicklungen, Zürich 2005, S. 42 ff.). Die Anwendung des Prinzips setzt mithin voraus, dass sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet und dass die ihr vorgeworfene strafbare Handlung bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gebildet hat. Das Verbot der Doppelbestrafung greift nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (BGE 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c mit Hinweisen).
 
5.3 Die Voraussetzungen für die Sperrwirkung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere konnte der Untersuchungsrichter den Sachverhalt uneingeschränkt prüfen. Gegeben ist auch die Identität der Norm. Diese ergibt sich hier aus der tatbestandlichen Handlungseinheit. Der Beschwerdegegner hat nicht in grösseren Abständen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Der Vorfall beruht auf einem einzigen Tatentschluss und bildet eine einheitliche Handlung. Die Rechtsprechung nimmt rechtlich eine Einheit mehrerer Handlungen an, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf demselben Willensentschluss beruhen (BGE 118 IV 91 E. 4a; 111 IV 144 E. 3b). Hierunter fällt auch die Fallgruppe der iterativen Tatbegehung, wie sie etwa bei der Tötung durch mehrere Messerstiche oder bei einer Tracht Prügel gegeben ist. Bei dieser Konstellation liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes vor (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 49 StGB N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 68 N 3; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 32). Der hier zugrunde liegende Vorfall lässt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in eine vorsätzliche körperliche Attacke ohne Verletzungsfolgen und eine fahrlässige erhebliche Verletzung des Beschwerdeführers aufspalten. Er umfasst mithin nicht nur das "am Kragen packen" und "an die Tunnelwand drücken", sondern die gesamte Attacke des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer. Das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunktes der fahrlässigen Körperverletzung hätte daher wegen des Verbots der Doppelverfolgung eingestellt werden müssen (erstinstanzliches Urteil S. 6; vgl. Art. 189 lit. d StP/SG).
 
6.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nicht durchdringt, im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da die Vorinstanz mit ihrer rechtsfehlerhaften Begründung indes Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hat, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Juli 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Boog
 
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