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Informationen zum Dokument  BGer 1C_213/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_213/2008 vom 11.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_213/2008 /fun
 
Verfügung vom 11. Juli 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2008
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2008 erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2008 seine Beschwerde vom 5. Mai 2008 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_213/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Pfäffli
 
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