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Informationen zum Dokument  BGer 6B_564/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_564/2008 vom 11.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_564/2008 /hum
 
Urteil vom 11. Juli 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Persönliche Betreuung, Pflicht zur Abgabe einer Urinprobe,
 
Beschwerde gegen das Strafurteil des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom 28. März 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen den jugendlichen Beschwerdeführer eine persönliche Betreuung und die Abgabe einer Urinprobe angeordnet wurde.
 
Die Vorinstanz ging in Bezug auf die persönliche Betreuung davon aus, dass aufgrund der persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse sowie der Zukunftsperspektiven (Abruch der Schule, fehlende Hinführung auf eine Berufsausübung, bevorstehender Eintritt in die Lehre) die Anordnung einer Betreuung gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 5). Es sei von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer einem geregelten Alltag nachgehe und einen Beruf erlerne. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse (Verharmlosung der Umstände durch die Bezugspersonen) und die falsche Selbsteinschätzung (Psychologiestudium ohne auch nur über den Schulabschluss zu verfügen) sei eine externe Hilfestellung dringend notwendig (angefochtener Entscheid S. 4 E. 8). Mit der unbelegten Behauptung, der Beschwerdeführer gehe nun einer regelmässigen Arbeit nach und führe zusammen mit einer Freundin einen Haushalt, lässt sich nicht darlegen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen.
 
Seiner Behauptung, er habe nie mit Drogen etwas zu tun gehabt, widerspricht, dass er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Er vermag folglich nicht darzulegen, dass die angeordnete Urinprobe gegen dass Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Jugendgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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