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Informationen zum Dokument  BGer 8C_432/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_432/2008 vom 11.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_432/2008
 
Urteil vom 11. Juli 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des S.________ vom 23. Mai 2008 (Poststempel) gegen den am 21. April 2008 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2008,
 
in die nach Erlass u.a. der Verfügung vom 27. Mai 2008 betreffend Kostenvorschuss von S.________ dem Bundesgericht am 13. Juni 2008 zugesandte Eingabe und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
 
dass die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai 2008 gegen den am 21. April 2008 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2008 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juli 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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