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Informationen zum Dokument  BGer 9C_309/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_309/2008 vom 14.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_309/2008
 
Urteil vom 14. Juli 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die als Einsprache gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2008 bezeichnete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des C.________ vom 12. April 2008,
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat und in dieser in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe vom 12. April 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG),
 
dass das am 12. April 2008 gestellte Gesuch, die Frist sei um zwei Monate zu verlängern, «um einen Anwalt zu finden», unzulässig ist, soweit damit eine Erstreckung der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG zur Verbesserung der Eingabe vom 12. April 2008 beantragt wird (Art. 47 Abs. 1 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Gerichts vom 14. April 2008, wonach eine Verbesserung der Beschwerde nur innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist möglich ist, nicht geantwortet hat,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Juli 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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