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Informationen zum Dokument  BGer 1C_308/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_308/2008 vom 17.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_308/2008 /fun
 
Verfügung vom 17. Juli 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin,
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008
 
des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 6. Juni 2008 betreffend Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz ergangene Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Horgen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben hat;
 
dass er die Beschwerde mit Eingabe vom 12. Juli 2008 der Sache nach zurückgezogen hat;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_308/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juli 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Aemisegger Bopp
 
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