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Informationen zum Dokument  BGer 8C_441/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_441/2008 vom 18.07.2008
 
Tribunale federale
 
8C_441/2008 {T 0/2}
 
Urteil vom 18. Juli 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unbekannten Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid
 
eines kantonalen Versicherungsgerichts.
 
Nach Einsicht
 
in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des H.________ vom 28. Mai 2008 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 29. Mai 2008 angesetzten, am 9. Juni 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
 
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 (Poststempel) nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden Beilagen nach wie vor nicht behoben worden ist,
 
dass überdies die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Mai 2008 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften - nach wie vor nicht zu genügen vermögen,
 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Eingaben vom 28. Mai und 4. Juni 2008 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juli 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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